Räumungstitel gegen volljährige Kinder
Räumungstitel gegen volljährige Kinder
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Werden in einem Räumungstitel inzwischen volljährig gewordene Kinder nicht aufgeführt, kann der Titel dennoch auch gegen sie vollstreckt werden. Einem eigenen Räumungstitel bedarf es jedoch, wenn der Mitbesitz an der Wohnung nach außen erkennbar ist. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Wedding in einem Beschluss vom 24.09.2021 (Aktenzeichen 33 M 1729/21).
Gerichtsvollzieher verweigert Räumung
In dem Verfahren stritten ein Vermieter und ein Gerichtsvollzieher über die Frage, ob eine Wohnungsräumung vollzogen werden könne. In der Wohnung wohnte neben dem Mieter, für den ein Räumungstitel vorlag, auch dessen volljähriger Sohn. Dieser hatte ein eigenes Zimmer und beteiligte sich auch an den Mietzahlungen. Deshalb lehnte der Gerichtsvollzieher die Räumung der Wohnung ab. Er vertrat die Ansicht, dass zunächst auch gegen den Sohn ein Räumungstitel erwirkt werden müsse. Hiergegen legte der Vermieter Erinnerung beim Amtsgericht Berlin-Wedding ein.
Die Erinnerung ist in gesetzlich bestimmten Fällen die Möglichkeit, bei der Urteil-sprechenden Instanz (hier das Amtsgericht) die auf dem Urteil beruhenden Handlungen eines (anderen) Richters oder Gerichtsbeamten (hier des Gerichtsvollziehers) zu prüfen.
gericht entscheidet zugunsten des vermieters
Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Vermieters. Es bestätigte, dass für den volljährigen Sohn kein eigener Räumungsbescheid erlassen werden muss. Dieser habe keinen Mitbesitz an der Wohnung. Kinder, die schon vor der Volljährigkeit in der elterlichen Wohnung lebten, sind normalerweise sogenannte Besitzdiener. Ob das Kind unter der Adresse gemeldet ist, der Vermieter über die Verhältnisse informiert ist oder das Kind verheiratet ist, spielt dabei keine Rolle.
Juristen verstehen unter einem Besitzdiener jemanden, der zwar die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt, aber an die Weisungen des eigentlichen Rechteinhabers gebunden ist (§ 855 BGB).
Wann ein eigener Titel notwendig wird
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder nach außen eindeutig erkennbar sein müsse, um einen eigenen Räumungsbeschluss notwendig zu machen. Im vorliegenden Fall reiche es nicht aus, dass der Sohn über ein eigenes Einkommen verfüge.
Dass er sich an der Miete beteilige, sei dem Vermieter unbekannt gewesen. Ein eigener Räumungsbeschluss sei auch notwendig, wenn der Sohn einen Teil der Wohnung allein bewohne und daran einen Mitbesitz habe. Ein eigenes Zimmer reiche hierfür jedoch nicht aus, da dieses Zimmer bereits vor der Volljährigkeit vom Sohn genutzt wurde und Küche, Bad und WC gemeinsam von der Familie genutzt wurden.
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