Rauchen verlangt vernünftige Lüftung
Rauchen verlangt vernünftige Lüftung
Das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Gelangt aber durch ein unzureichendes Lüften der Wohnung Rauch in unzumutbarer Weise in die Gemeinschaftsbereiche, kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. So entschied zumindest das Amtsgericht Düsseldorf.
In dem Streitfall ging es um eine fristlose Kündigung, die vom Vermieter gegenüber einem stark rauchenden Mieter ausgesprochen wurde. Der Vermieter begründete dies vor allem damit, dass der Mieter sein Lüftungsverhalten geändert habe. Seit dem Tot seiner Frau würde der Mieter die Fenster immer geschlossen halten, so dass seit mindestens eineinhalb Jahren Zigarettenrauch ins Treppenhaus gelange. Dies hatte solche Ausmaße angenommen, dass andere Mieter bereits wegen unerträglicher Geruchsbelästigung mit Kündigung gedroht hätten. Der rauchende Mieter war bereits abgemahnt worden, worauf er aber nicht reagiert habe.
Da der Vortrag der Gegenseite, dass es keine Geruchsbelästigung gäbe, verspätet eingereicht wurde, sah der Richter den Vortrag des Vermieters als Tatsache an. Auch die Argumentation des rauchenden Mieters ließ das Gericht nicht gelten. Dieser verwies darauf, dass er schon 40 Jahre in der Wohnung lebe und immer geraucht hätte. Das Amtsgericht hielt dies für nicht relevant, weil sich die Kündigung nicht gegen das Rauchen des Mieters richte, sondern gegen sein Lüftungsverhalten.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 – Aktenzeichen 24 C 1355/13