Untervermietung: Rechte und Haftung
Untervermietung: Rechte und Haftung
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Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof hat in einem Urteil vom 22.01.2020 festgestellt, dass ein Vermieter der Untervermietung einer Wohnung zustimmen muss, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und in der Person des Untermieters keine Gründe zur Ablehnung bestehen. Der Vermieter kann vom Untermieter nicht verlangen, dass dieser eine Haftpflichtversicherung nachweist. Für Schäden an der Wohnung haftet weiterhin der Mieter. (Aktenzeichen: 3 C 234/19).
Untervermietung wegen längeren Auslandsaufenthalt
Das Verfahren wurde vom Mieter eingeleitet, da sich der Vermieter weigerte, einer Untervermietung zuzustimmen. Der Mieter wollte ein Zimmer seiner Wohnung für ein Jahr untervermieten, da er sich für diese Zeit beruflich im Ausland aufhielt. Er teilte der Hausverwaltung Name, Anschrift und Geburtsdatum des zukünftigen Untermieters mit. Außerdem sendete er der Verwaltung eine Personalausweiskopie des potenziellen Untermieters und einen Beleg über seinen Auslandsaufenthalt.
vermieter verlangt umfangreiche unterlagen
Diese Unterlagen reichten der Hausverwaltung nicht aus. Sie verlangte weitere Unterlagen, unter anderem einen Arbeitsvertrag des ausländischen Arbeitgebers, eine von der Botschaft des Landes, in dem sich der Mieter aufhielt, Nachweise über die Tätigkeit des Untermieters und über eine Haftpflichtversicherung des Untermieters. Per E-Mail teilte der Mieter der Hausverwaltung die berufliche Tätigkeit des Untermieters mit. Dennoch wollte der Vermieter keine Untervermietungserlaubnis erteilen.
mieter klagt auf erlaubnis zur untervermietung
Der Mieter klagte deshalb vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof auf Erteilung der Untermieterlaubnis. Mie Erfolg. Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Vermieter im Fall der Untervermietung lediglich Anspruch auf die Vorlage folgender Unterlagen habe: Name, aktuelle Wohnanschrift und Einkommensnachweis (Arbeitsvertrag). Weitere Unterlagen könne er nicht verlangen. Insbesondere müsse der Untermieter keine Haftpflichtversicherung nachweisen.
gericht auf seite des Mieters
Der Anspruch auf eine Untervermietung wegen eines berechtigten Interesses nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB sei schon bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt gegeben. Umso mehr müsse ein beruflicher Auslandsaufenthalt ausreichen.
Der Vermieter müsse nachweisen, dass die Untervermietung wegen eines in der Person des Untermieters liegenden Verhinderungsgrund abgelehnt werden könne. Der Untervermietung stehe nicht entgegen, dass der Mieter postalisch nicht erreichbar sei.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass das Untermietverhältnis ausschließlich zwischen dem Mieter und dem Untermieterbestehe. Der Vermieter sei hieran nicht beteiligt. Der Mieter hafte insofern auch weiterhin für Schäden in der Wohnung. Ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht, spiele daher keine Rolle.
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