19. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Rederecht bei der Wohneigentümerversammlung

Rederecht bei der Wohneigentümerversammlung

19. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

Das Rederecht ist ein zentrales Recht jedes Wohneigentümers auf der Wohneigentümerversammlung. Es darf nur in sehr engen Grenzen eingeschränkt werden. Ein vollständiges Redeverbot ist so weit wie möglich zu vermeiden. Diese Entscheidung fällte das Landgericht Frankfurt/Main am 07.06.2018 (Aktenzeichen -2-13 S 88/17).

Das Verfahren wurde durch eine Wohneigentümerversammlung ausgelöst, auf der Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden sollten. In einer vorangegangenen Versammlung hatte man die Maßnahmen bereits diskutiert. Bei dieser vorangegangenen Versammlung konnten auch Fragen zu den einzelnen Projekten gestellt werden. In der Beschluss-Versammlung wollte ein Wohnungseigentümer eine Frage stellen, was die anderen Teilnehmer ablehnten. Man wollte nun beschließen, der zuvor abgewiesene Fragensteller verlangte jedoch, dass man nochmals in die Grundsatzdiskussion einsteige. Auch das lehnten die übrigen Teilnehmer ab und es kam ohne weitere Aussprache zur Beschlussfassung. Hiergegen wehrte sich der abgewiesene Eigentümer und monierte, dass die Beschlüsse nicht gefasst werden durften, da man ihm das Rederecht entzogen habe, was nicht dem geltenden Recht entspreche.

Da der Eigentümer vor dem Amtsgericht keinen Erfolg hatte, ging er in Berufung. Vor dem Landgericht Frankfurt konnte er sich dann durchsetzen. Das Gericht befand, dass die grundsätzliche Redeverweigerung einen formellen Beschlussmangel darstelle. Die Redezeit der Teilnehmer könne zwar begrenzt werden, um den Ablauf einer ordnungsgemäßen Versammlung zu gewährleisten, es sei aber zu berücksichtigen, dass das Rederecht ein zentrales Recht jedes Eigentümers sei. Es dürfe deshalb nicht ohne Begründung eingeschränkt oder gar verweigert werden. Wegen der zentralen Bedeutung dürfe die Einschränkung des Rederechts nur äußerst schonend vorgenommen werden.

Dass der klagende Eigentümer bereits in der vorangegangenen Versammlung hatte Fragen stellen können, bedeute nicht, dass man ihm nun das Rederecht komplett verweigern dürfe. Man hätte die Frage beispielsweise mit der Auflage, dass es sich nur um ein Thema handeln dürfe, das in der vorangegangenen Sitzung nicht besprochen wurde. Einen erneuten Einstieg in eine Grundsatzdiskussion hielt das Gericht ebenfalls nicht für erforderlich. Man hätte aber dem Kläger die gelegenheit geben können, eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

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