Renovierungsbedürftigkeit
Renovierungsbedürftigkeit
Schließen die Parteien einen Mietvertrag über eine nicht oder nur unzureichend renovierte Wohnung ab, wird eine Schönheitsreparaturklausel grundsätzlich ungültig. Eine Ausnahme kann entstehen, wenn im Mietvertrag ein Ausgleich für die Renovierungsmängel vereinbart wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin.
In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem Schönheitsreparaturen vereinbart waren, die vom Vermieter bei Ende des Mietverhältnisses gefordert wurden. Unter anderem sollte der Mieter die Fenster lackieren, was er aber verweigerte. Die Fenster seien, so sein Argument, bereits beim Einzug in einem schlechten Zustand gewesen. So wäre an mehreren Stellen der Lack abgeplatzt gewesen. Bereits vor dem Amtsgericht konnte sich der Mieter durchsetzen.
Auch vor dem Landgericht unterlag der Vermieter. Die Richter erklärten, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag ungültig sei, da die Wohnung im renovierungsbedürftigen Zustand übergeben wurde, ohne dem Mieter einen adäquaten Ersatz zu leisten.
Die Richter setzten sich ausführlich mit dem Begriff der Renovierungsbedürftigkeit auseinander. Ihrer Meinung nach, sei diese Renovierungsbedürftigkeit bereits gegeben, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Die Wohnung müsse den Eindruck vermitteln, renoviert zu sein. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Fenster seien eben nicht frisch gestrichen worden und hätten einen renovierungsbedürftigen Eindruck hinterlassen. Hier sei besonders zu berücksichtigen, dass die Fenster der dauernden Wahrnehmung des Mieters unterworfen seien und die Mängel gerade bei einer kleinen Wohnung besonders auffällig seien.
Urteil des Landgericht Berlin vom 04.06.2015 – Aktenzeichen 67 S 140/15
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