6. Mai 2014 von Hartmut Fischer
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Rollator im Hausflur?

Rollator im Hausflur?

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6. Mai 2014 / Hartmut Fischer

466396_web_R_K_B_by_Rainer_Sturm_pixelio.deDer Mieter darf seinen Rollator auch im Hausflur abstellen. Allerdings dürfen dadurch keine Behinderungen oder Beeinträchtigungen entstehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter das Abstellen nicht verbieten. Das entschied das Amtsgericht Recklinghausen.

Dem Urteil lag die Klage einer Mieterin zugrunde, deren Vermieterin das Abstellen des Rollators verboten hatte. Die Frau hatte die Gehhilfe rechts neben der Haustür zu ihrer Wohnung im ersten Stock abgestellt. Dadurch wurde jedoch der Zugang zum Keller teilweise versperrt. Die Vermieterin hatte deshalb das Abstellen des Rollators untersagt. Sie bot sich jedoch an, das Hilfsmittel von ihrem Mann in die Wohnung der Mieterin tragen zu lassen. Außerdem stellte sie der Gehbehinderten einen Abstellplatz in einem Schuppen zur Verfügung. Beides lehnte die gehbehinderte Dame ab und klagte vor Gericht.

Der zuständige Richter entschied, dass der Rollator zwar nicht auf der rechten Seite abgestellt werden dürfe, wohl aber auf der linken. Würde das Gerät dort geparkt, entstünden keine Hindernisse. Dies müsse der Vermieter akzeptieren. Die von der Vermieterin angebotenen Alternativen lehnte das Gericht ab. Dass sich die Mieterin jedes Mal an den Gatten der Vermieterin wenden müsse, wenn der Rollator in die Wohnung getragen werden sollte, sei unzumutbar. Auch das Abstellen des Gerätes im Schuppen sei keine Lösung, da dieser rund 20 Meter von der Wohnung entfernt sei, und die Mieterin diesen Weg nicht ohne die Hilfe zurücklegen könne.

Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27.01.2014 – Aktenzeichen 56 C 98/13
Foto: (c) Rainer Sturm / www.pixelio.de

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