Rückabwicklung einer Grundstücksübertragung mit Pflegevereinbarung
Rückabwicklung einer Grundstücksübertragung mit Pflegevereinbarung
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Wurde eine Grundstücksübertragung mit Pflegevereinbarung geschlossen und kommt es zwischen den Vertragsparteien zu so unüberbrückbaren Differenzen, dass man von einer heillosen Zerrüttung reden kann, ist eine Rückabwicklung der Übertragung möglich. Es kann sich hier um den Wegfall der Geschäftsgrundlage handeln. Allerdings darf die Zerrüttung nicht dem Übertragenden allein angelastet werden können. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 19.12.2022 (Aktenzeichen 22 U 97/17).
Vereinbarung: Immobilie gegen Pflege
In dem Verfahren ging es um Geschwister, die sich zerstritten hatten. Der Bruder hatte nach einem schweren Herzinfarkt, durch den er auf Pflege angewiesen war, mit seiner Schwester einen sogenannten Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung. Die Schwester bekam das Grundstück. Dafür sollte sie die Pflege Ihres Bruders übernehmen. Außerdem wurde dem Bruder ein Wohnrecht für diverse Räume des Hauses eingeräumt.
Unüberbrückbarer Streit der Vertragsparteien
Nach einiger Zeit kam es jedoch zum Streit zwischen den Geschwistern. Die Schwester wollte ihrem Bruder verbieten, Besuche in den ihm zugesprochenen Räumen zu empfangen. Auch den barrierefreien Umbau des Bades behinderte sie massiv.
Da sich die Streitigkeiten nicht beilegen ließen, ging der Bruder vor Gericht und verlangte die Rückübertragung des Grundstücks. Allerdings konnte er sich vor dem Landgericht Hamm nicht durchsetzen – die Klage wurde abgewiesen. Darum legte der Bruder Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein.
Oberlandesgericht: Eücküberragung möglich
Dort konnte er sich durchsetzen. Das Oberlandesgericht bestätigte den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks und berief sich dabei auf § 313 Abs. 3 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).
Die Streitigkeiten hätten zu einem so tiefen Zerwürfnis zwischen den Geschwistern geführt, dass man vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehen müsse. Eine einseitige Schuld am Zerwürfnis könne dem Kläger aber nicht angelastet werden. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, dem Bruder den Besuchsempfang und den behindertengerechten Umbau des Bades zu untersagen.
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