Rückbau einer ungenehmigten Trennwand
Rückbau einer ungenehmigten Trennwand
Wird in einer Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters eine Rigips-Trennwand eingezogen, ist dies nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Deshalb kann der Vermieter den Rückbau der Wand verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.12.2016 (Aktenzeichen 63 S 115/16).
In dem Verfahren ging es um eine solche Wand, die der Mieter in der Wohnung eingezogen hatte. Sie war mehrere Meter lang und in ihr befand sich eine Tür mit der dazugehörigen Zarge. Der Vermieter hatte den Einbau der Wand nicht genehmigt, obwohl dies laut Mietvertrag notwendig gewesen wäre. Darum verlangte der Vermieter den Rückbau der Wand. Der Mieter weigerte sich jedoch, sodass der Vermieter klagte und vor dem Amtsgericht Recht bekam. Der Mieter ging in die Berufung
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung errichteten in einem Raum eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit Tür samt Zarge. Da die Vermieterin ihre Zustimmung dazu nicht erteilt hatte, verlangte sie den Rückbau. Sie verwies zur Begründung auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach sämtliche baulichen Maßnahmen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Vermieterin stand. Da die Mieter sich weigerten die Trennwand zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin gaben dem Vermieter Recht.
Das Landgericht erkannte, dass es sich bei dem Einbau der Trennwand um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache handele. Der Mieter habe die nach dem Mietvertrag für solche Fälle vereinbarte Genehmigung des Vermieters nicht eingeholt. Es habe auch kein grundsätzlicher Anspruch des Mieters bestanden, eine solche Wand einzubauen. Der Vermieter habe deshalb nach § 541 BGB die Entfernung der Wand einklagen können.
Rechtliches
§ 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch: Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich das Bohren und Dübeln in der Wohnung – zum Beispiel zum Anbringen von Hängeschränken oder Regalen – zum vertragsgemäßen Gebrauch zählten. Sie bestätigten auch, dass die Montage der Wand grundsätzlich mit vergleichbaren Mitteln geschehen sei. Allerdings handele es sich bei dem Einbau einer kompletten Wand nicht um eine alltägliche Maßnahme, wie das Montieren von Möbeln und Regalen an der Wand. Außerdem wären hier auch Löcher im Boden befunden, was ebenfalls unüblich sei.