Rückbaupflicht auch nach Verkauf
Rückbaupflicht auch nach Verkauf
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Die Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers bleibt auch bestehen, wenn dieser inzwischen die Wohnung verkaufte. Die Verpflichtung ist dann mittels Zwangsgelds zu vollstrecken. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 13.2.2023 (771 C 22/19).
Das Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu klären. Ein Wohnungseigentümer war vom Landgericht Berlin zu einem Rückbau verpflichtet worden. Inzwischen hatte der Wohnungseigentümer jedoch die Wohnung verkauft. Er weigerte sich deshalb, die Rückbauarbeiten vorzunehmen. Das Gericht sollte nun klären, wie die Rückbaupflicht vollstreckt werden sollte.
Das Amtsgericht entschied, dass die Rückbaupflicht durch Zwangsgeld vollstreckt werden müsse. Dass der Wohnungsinhaber die Wohnung inzwischen verkauft hatte, spielte für das Gericht keine Rolle. Der – jetzt ehemalige – Wohnungsinhaber müsse alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen, den neuen Wohnungsinhaber dazu zu bewegen, dem Rückbau zuzustimmen bzw. daran mitzuwirken. Hierbei müsse man notfalls auch die Gerichte einschalten. Erst wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, werde kein Zwangsmittel verhängt.
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