Rückforderungen gegenüber Energieversorger
Rückforderungen gegenüber Energieversorger
In dem Verfahren ging es um einen Energieversorger, der von einem Sonderkunden verklagt wurde. Im Vertrag zwischen den beiden Parteien war ein fester Arbeitspreis vereinbart. Bezüglich einer Preisanpassung durch den Versorger war im Vertrag nichts geregelt. Dennoch erhöhte das Unternehmen mehrmals die Preise. Da der Verbraucher die Meinung vertrat, dass er lediglich zur Zahlung der vertraglich festgelegten Vergütung verpflichtet sei, verlangte er nun bereits geleistete Überzahlungen zurück.
Der Verbraucher erhielt vor dem Amtsgericht Recht, unterlag aber weitgehend Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof konnte sich nun der Verbraucher erneut durchsetzen. Für die Richter war nicht eindeutig geklärt, ob der Kunde mit seiner Rückforderung zu lange gewartet habe.
Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass etwaige Beanstandungen an der Jahresendabrechnung binnen drei Jahre nach Zugang der Abrechnung erfolgen müsse. Danach seien etwaige Ansprüche verjährt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 370/13