20. Mai 2022 von Hartmut Fischer
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Rücksichtnahme auch bei E-Auto-Parkplätzen

Rücksichtnahme auch bei E-Auto-Parkplätzen

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20. Mai 2022 / Hartmut Fischer

Wie wir bereits berichteten, konnte sich eine Wohneigentümergemeinschaft mit einem Verbot einer Ladestation in der Tiefgarage nicht durchsetzen . Doch wie sieht es aus, wenn Parkplätze speziell für Elektroautos eingerichtet werden sollen? Das Verwaltungsgericht Berlin stellte hierzu fest, dass die Rücksichtnahme auf Anwohner und Mieter dies verbieten könne. Auch bei Abstellplätzen für E-Autos sei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beachten.  (Urteil vom 31.03.2022 – veröffentlicht am 17.05.2022 – Aktenzeichen VG 13 K 184/19).

5 Pakrplätze mit 2 Ladestationen geplant

Geklagt hatte eine Eigentümerin eines Grundstücks mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus. Beide Gebäude wurden nahezu ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente.

Die Eigentümerin wollte statt der Remise fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen für E-Fahrzeuge anlegen. Das Bezirksamt lehnte dies wegen zu erwartenden Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Hiergegen klagte die Eigentümerin.

ablehnung der Behörde führte zur klage

Sie vertrat die Ansicht, dass Elektroautos die Umgebung kaum beeinträchtigten. Beeinträchtigten. Von einer Ruhezone im Hinterhofbereich – von der das Bezirksamt ausging – könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten. In den Nachtzeiten seien die Parkplätze nicht rücksichtslos. Die Geräusche dürften auf jeden Fall leiser sein als bei einer Autowerkstatt. Die im Übrigen von den Fahrzeugen oder ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Kofferraum schlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.

Verwaltungsgericht auf Seiten  der behörde

Doch das Verwaltungsgericht hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Da ein Bebauungsplan fehlte, könne das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zugeordnet werden. Daher müsse bei der Bewertung von der konkreten Umgebungssituation ausgegangen werden. Insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben grundsätzlich einfüge.

gebot der Rücksichtnahme

Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt. Das Gericht räumte ein, dass von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale ausgingen.  Man müsse jedoch damit rechnen, dass die Geräusche durch Türen- und Kofferraum schlagen die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten würden. Dies habe sich auch aus mehreren gerichtlich eingeholten Gutachten ergeben.

Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Auflagen, die das Türen- und Kofferraumschlagen in den Nachtstunden regeln, dürften hingegen nicht umzusetzen sein.


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