8. August 2017 von Hartmut Fischer
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„Rückstau“ in der Wohngebäudeversicherung

„Rückstau“ in der Wohngebäudeversicherung

8. August 2017 / Hartmut Fischer

Entscheidend für den Schadensfall eines „Rückstaus“ ist nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm die Definition, die in den Versicherungsbedingungen hierfür vereinbart wurde. Hierbei ist es möglich den Rückstau so zu beschreiben, dass er nur eintritt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem austritt. Damit sei es versicherungsrechtlich kein Rückstau, wenn das System kein Wasser mehr aufnehmen könne. (Hinweis vom 26.04.2017 – Aktenzeichen 20 U 23/17)

In dem Verfahren hatte ein Versicherter gegen seine Versicherung geklagt, bei der er eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die auch Elementartschäden umfasste. Im Rahmen dieser Versicherung war auch eine Absicherung gegen „Rückstau“ enthalten. Diese wurde in den für Elementarschäden geltenden „Besonderen Bedingungen“ folgendermaßen beschrieben:

„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“

Es kam zu einem Schadensfall, bei dem Wasser von der Dachterrasse in der ersten Etage lief und in das Bad und eine Zwischendecke eindrang. Der Versicherte führte den Schaden darauf zurück, dass die Kanalisation wegen Überlastung das Regenwasser auf der Terrasse nicht mehr aufnehmen konnte. Aus dem Fallrohr trat kein Wasser aus.

Im Juli 2014 erlitt die Klägerin einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss in ihr Gebäude eindrang und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke lief. Nach ihrem Vortrag war das möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation – die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen – die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht. Da die Versicherung den Schaden nicht regulieren wollte, klagte der Versicherte und erhielt auch vor dem Landgericht Bochum Recht. Die Versicherung wurde zur Zahlung von rund 4.500 € verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.

Noch vor der Verhandlung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die Klage nach Meinung der Richter unbegründet sei, da die hier anzuwendenden Versicherungsbedingungen den Rückstau anders definiere, als er im vorliegenden Fall entstanden sei. Hier handele es sich um einen bestimmungswidrigen Nichteintritt von Wasser, also kein Rückstau im Sinne der Versicherung. Der Versicherte zog aufgrund dieser Einlassung des Gerichts seine Klage zurück.

 Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten vereinbart, nach denen der Versicherer u.a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Den Rückstau definierten die Bedingungen in § 4 wie folgt:

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