27. Januar 2014 von Hartmut Fischer
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Rückwirkende Mieterhöhung bei Sozialwohnungen

Rückwirkende Mieterhöhung bei Sozialwohnungen

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27. Januar 2014 / Hartmut Fischer

Als Vermieter einer öffentlich geförderten Mietwohnung („Sozialwohnung“) können Sie die Miete unter Umständen auch rückwirkend erhöhen. Dabei müssen jedoch alle gesetzlich erforderlichen Bedingungen eingehalten werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

Zu entscheiden hatte das Gericht über die Revision eines Mieters, dem die Miete seiner Sozialwohnung Jahre rückwirkend erhöht wurde. Dies ist beim sozialen Wohnungsbau unter Umständen möglich. Erlaubt wäre dies beispielsweise wenn die Miete unter dem gesetzlich Zulässigen lag oder die Kosten für Instandhaltung und Verwaltung gestiegen sind. Die Erhöhung muss dann entsprechend begründet werden. Diese Voraussetzungen wurden vom Vermieter erfüllt. Er erhöhte die Miete um 72,99 und verlangte diese Erhöhung auch für insgesamt 36 vergangene Monate.

Der Mieter war damit nicht einverstanden, zahlte aber unter Vorbehalt, um eine Kündigung durch den Vermieter zu vermeiden. Der Mieter hielt die Wirtschaftlichkeitsberechnung für fehlerhaft. Er argumentierte, dass diese sich nicht auf die gesamte Miete beziehe. Außerdem bemängelte er, dass die Berechnung keine eigenhändige Unterschrift gehabt habe. Diese endete mit „Ihr Serviceteam Mietmanagement“. Die erforderliche Schriftform sei somit nicht eingehalten. Das Anschreiben mit der Mieterhöhungserklärung war jedoch ordnungsgemäß unterschrieben.

Der Bundesgerichtshof hielt aber auch die rückwirkende Mieterhöhung für rechtens, da alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt seien. So sei per Gesetz nicht vorgeschrieben, dass die gesamte Miete mit der Erhöhung erläutert wird – die Wirtschaftlichkeitsberechnung muss sich lediglich auf die Erhöhung selbst beziehen. Auch die angeblich unzureichende Unterschrift sei absolut ausreichend, da der Absender im Schreiben deutlich benannt wird. Es sei „leere Förmelei“, darauf zu bestehen, ihn zusätzlich in der maschinellen Unterschrift aufzuführen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom  04.12.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 32/13

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