Ruhestörung durch Hundegebell
Ruhestörung durch Hundegebell
Kommt es durch das Gebell von Hunden zu stetigen Lärmbelästigungen, die sich auch auf die Nach- und Ruhezeiten erstrecken, kann die zuständige Kommune den Tierhalter verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Lärmbelästigung auf ein geringfügiges Maß zu begrenzen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Trier in einem Beschluss vom 28.02.2020 (Aktenzeichen 8 L 111/20.TR).
In dem Streitfall ging es um jeweils mindestens sechs Hunde, die nahezu den gesamten Tag über und auch nachts und Sonn- und Feiertagen bellten. Dies spielte sich über mehrere Monate ab und führte zu wiederholten Beschwerden der Nachbarn. Der Hundehalter besaß eine Gewerbeerlaubnis zum Halten der Tiere.
Aufgrund der massiven Beschwerden sah sich die zuständige Verbandsgemeinde gezwungen, dem Hundehalter per sofort vollziehbarem Bescheid aufzuerlegen, dass die Hunde so gehalten werden müssten, dass in den Ruhezeiten (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) kein Hundegebell zu hören sei und in den übrigen Zeiten das Gebell maximal 60 Minuten pro Tag zu hören sei. Der Hundehalter wand sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Trier, um den Bescheid zu kippen. Er hatte damit jedoch keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung. In dem stetigen Gebell der Hunde sah das Gericht eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die permanente Belästigung durch das Hundegebell führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ruhemöglichkeiten in der Nachbarschaft. Dies wiederum könne bei den Nachbarn zu gesundheitlichen Problemen führen.
Grundsätzlich hätten Nachbarn das Gebell von Hunden hinzunehmen, wenn hierbei die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten würde. Wenn die Tiere aber permanent auch in den Ruhezeiten bellen würden, müsse dies nicht mehr hingenommen werden. Aufgrund von diversen Lärmprotokollen, schriftliche Beschwerden der Nachbarn und auch von Einsatzberichten der Polizei stehe einwandfrei fest, dass das Hundegebell die üblichen Grenzen überschreite.
In Abwägung der Interessen des Hundehalters und der Nachbarn stellte das Gericht fest, dass das Bedürfnis der Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe schwerer wiege, als die Interessen des Hundehalters. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Hundehalter durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet würde.
Der Hundehalter könne beispielsweise die Hunde zeitnah anderen Orts unterbringen. Die Anordnung überlasse es aber dem Hundehalter, wie er die Lärmbelästigung der Nachbarn auf ein erträgliches Maß reguliere. Die Nachbarn hingegen könnten sich nicht ohne Weiteres dem Lärm entziehen. Die Gewerbeerlaubnis zum Halten der Tiere entbinde den Hundehalter aber nicht von der Verpflichtung, die einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen einzuhalten.
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