Sammelposten bei der Betriebskostenabrechnung riskant
Sammelposten bei der Betriebskostenabrechnung riskant
© Jinda Noipho / Vecteezy
Werden in einer Betriebskostenabrechnung die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in einem Sammelposten zusammengeführt, ist dies unzulässig. Der Mieter ist dann nicht verpflichtet, die im Sammelposten zusammengefassten Kosten zu bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 12.08.2024 (Aktenzeichen 49 C 535/23).
Hausmeister und Gartenpflege in Sammelposten zusammengefasst
In dem Verfahren ging es um eine Betriebskostenabrechnung, gegen die sich ein Mieter zur Wehr setzte. Er verlangte vom Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten. Der Vermieter hatte die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in einem Sammelposten zusammengeführt. Der Mieter hielt diese Zusammenlegung für unzulässig. Strittig war her ein Betrag von 8,23 €. Da man sich nicht einigte, wurde die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelt.
Gericht: Sammelposten unzulässig
Das Gericht stellte sich in seinem Urteil auf die Seite des Mieters. Dieser hat einen Anspruch auf die Zahlung des strittigen Betrags. Die Position „Gartenpflege“ und die Position „Hausmeister“ wurden formell nicht wirksam abgerechnet. Für das Gericht war es unerheblich, ob die Positionen nach dem Mietvertrag überhaupt umlagefähig vereinbart wurden. Verschiedene Kostenpositionen müssen grundsätzlich getrennt aufgeführt werden.
Getrennte Abrechnung statt eines Sammelpostens
Die Posten hätten auf jeden Fall in der Abrechnung getrennt aufgeführt werden müssen. Denn dies hätte in der Abrechnung differenziert werden müssen. Es sei nicht zulässig, verschiedene Kostenpositionen zu vermischen, ohne dass dies von der Betriebskostenverordnung ausdrücklich zugelassen wird.
Für das Gericht spielte es auch keine Rolle, ob die Gartenpflege auch vom Hausmeister übernommen wurde. Der Posten „Hausmeister“ umfasst grundsätzlich lediglich die Arbeitsleistung des Hausmeisters.
Kosten der Gartenpflege müssen getrennt unter einem eigenen Titel zusammengefasst werden. Zu der Gartenpflege gehören unter anderem die Erneuerung von Gehölzen oder des Sandes einer Sandkiste. Außerdem müssten hier Arbeiten berücksichtigt werden, für die ein Hausmeister nicht ausreichend qualifiziert sei. Auch sie seien als Kosten der Gartenpflege anzurechnen.
Betriebskostenabrechnung – die Einschreibfalle
Betriebskostenabrechnung: Nur eine Änderung pro Periode
Nebenkosten: Abrechnung nicht auf die lange Bank schieben