25. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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Sauberer Graben – umgestürzte Bäume

Sauberer Graben – umgestürzte Bäume

25. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Lässt ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Arbeiten vornehmen, hat er darauf zu achten, dass dem Nachbargrundstück kein Schaden zugefügt wird. Selbst wenn eine Fachfirma mit den Arbeiten beauftragt wird, kann der Auftraggeber weiter in der Haftung bleiben. Das stellte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 03.11.2016 fest (Aktenzeichen: 14 U 96/16).

In dem Verfahren ging es um sechs Eichen und eine Birke, die während eines Herbststurms umstürzten. Grund hierfür waren Schäden an den Wurzeln. Dies waren entstanden, weil auf dem Nachbargrundstück ein Graben gereinigt worden war. Deshalb verlangte der Baumeigentümer von seinem Nachbarn Schadenersatz in Höhe von 22.000,00 €.

Der Grundstückseigentümer hatte jedoch eine Fachfirma mit der Reinigung des Grabens beauftragt und hielt diese für schadenersatzpflichtig. Er argumentierte, dass er sich darauf hätte verlassen dürfen, dass das Unternehmen fachgerecht arbeite und die Baumwurzeln des Nachbargrundstücks nicht beschädigen würde. Der Betrieb vertrat dagegen die Ansicht, dass man sich hätte darauf verlassen können, dass der Auftraggeber Absprachen mit dem Eigentümer der Bäume getroffen hätte.

Das Landgericht Aurich entschied, das beide haften müssten. Der Unternehmer hätte nicht voraussetzen dürfen, dass der Bauminhaber mit einer Beschädigung der Baumwurzeln einverstanden sei. Der Auftraggeber hätte hingegen vor und während der Durchführung sicherstellen müssen, das bei den Arbeiten die Wurzeln nicht beschädigt würden. Hier wies das Gericht insbesondere auf einen Zeugen hin, der den Grundstückseigentümer schon vor der Reinigung des Grabens auf die möglichen Gefahren hingewiesen hatte.

Nachdem das Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss die Einschätzung des Landesgerichts bestätigte, verzichteten Grundstückseigentümer und Fachfirma auf eine Berufung.

Foto: (c) magic pen / pixelio.de

 

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