2. Juni 2023 von Hartmut Fischer
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Schaden bei Umzug: Ersatzpflicht des Mieters?

Schaden bei Umzug: Ersatzpflicht des Mieters?

© Panwasin seemala / Shutterstock

2. Juni 2023 / Hartmut Fischer

Verursacht Mieter beim Auszug Schäden am Mietobjekt, muss er diese dem Vermieter ersetzen. Grundsätzlich steht dem Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu. Nur in Ausnahmefällen könnte die Wiederherstellung als unverhältnismäßig angesehen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 24.4.2023 (Aktenzeichen 4 O 98/21).

Fahrstuhlwand verkratzt

In dem Verfahren ging es um die Beschädigung eines Fahrstuhls. Beim Auszug hatte ein Mieter den Lift benutzt und dabei je einen Kratzer an einer Seiten- und der Rückwand verursacht. Der Vermieter ging davon aus, dass die beiden verkratzte Wandelemente aus Edelstahl komplett ersetzt werden mussten und machte einen Schaden von 13.550 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) gelten.

Haftpflicht will nicht vollen schaden übernehmen

Die Haftpflichtversicherung des Mieters zahlte jedoch nur 5.000 € zur Schadenswiedergutmachung. Die restlichen Forderungen hielt die Versicherung – gemessen an dem Schaden – für unverhältnismäßig. Mit seiner Klage wollte der Vermieter erreichen, dass ihm auch der Differenzbetrag von 8.550 € von der Versicherung erstattet wird. Außerdem verlangte er zusätzlich die Erstattung der Kosten für einen Kostenvoranschlag von etwas über 200 €.

Landesgericht: Versicherung muss zahlen

Das Landgericht Koblenz gab dem Vermieter recht. Aufgrund des Sachverständigengutachtens war die Kammer beim Landgericht davon überzeugt, dass der entstandene Schaden nur beseitigt werden kann, wenn die beschädigten Verkleidungen gegen gleichwertige Originalteile ausgetauscht werden. Eine Kaschierung der Schäden mit einer zusätzlichen Wandverkleidung schloss das Gericht aus statischen Gründen aus.

Das Gericht hielt die geltend gemachten Kosten auch nicht für unverhältnismäßig. Der Vermieter habe einen Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Zustand des Fahrstuhls wiederhergestellt oder der entsprechende Geldbetrag an ihn ausgezahlt wird (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Nur wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, wäre die Wiederherstellung oder Auszahlung des entsprechenden Geldbetrages ausgeschlossen.

Da das Gutachten eine andere Lösung als den Austausch der beschädigten Teile ausschloss, habe der Vermieter auch Anspruch auf Austausch oder Geldbetrag. Das Gericht räumte ein, dass es sich um eine optische Beeinträchtigung handele. Diese sei aber laut Gutachten deutlich sichtbar.

Kein Abzug „neu für alt“

Ein Abzug „neu für alt“ komme im vorliegenden Fall. Die ersetzte Wandverkleidung verlängert nicht die Lebensdauer des Fahrstuhls. Schon aus Gründen der Betriebssicherheit würden Aufzüge regelmäßig geprüft und dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Auch gäbe es keine Verbesserung des Lifts.


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