20. September 2011 von Hartmut Fischer
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Schäden durch Straßenbauarbeiten

Schäden durch Straßenbauarbeiten

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20. September 2011 / Hartmut Fischer

 Wenn Straßenbauarbeiten zu Schäden an einem Haus führen, muss der Eigentümer nachweisen, dass dies wirklich auf die Baumaßnahme zurückzuführen ist. So entschied das Landgericht Coburg, dass ein Anlieger keinen Anspruch auf Schadenersatz habe, weil er die Schädigung seines Hauses nicht nachweisen konnte.

In dem Verfahren ging es um Straßenbauarbeiten, die im Jahre 2008 durchgeführt wurden. Bei den Bauarbeiten wurde auch eine Rüttelplatte eingesetzt. Ein Hauseigentümer, dessen Grundstück an die Straße grenzt, behauptete nun, dass durch die Arbeiten Risse am Haus entstanden seien. Außerdem sie die Verklinkerung des Hauses beschädigt worden. Er forderte vom Bauunternehmen Schadenersatz von 10.000 €.

Das Bauunternehmen war zur Zahlung nicht bereit. Dort wies man darauf hin, dass die Arbeit entsprechend anerkannter Techniken durchgeführt worden sei. Außerdem verwies man auf das Alter des Hauses (60 Jahre). Bei einem Haus, das so lange an einer so viel befahrenen Straße stehe, käme es im Laufe der Jahre unweigerlich zur Rissbildungen und anderen Schädigungen. Die vom Kläger vorgebrachten Mängel seien also altersbedingt und nicht auf die Baumaßnahme zurückzuführen.

Dies bestätigte auch der vom Landgericht Coburg eingesetzte Gutachter. Die Risse, so der Experte seien schon vor den Straßenbaumaßnahmen zumindest ansatzweise vorhanden gewesen. Eine Erweiterung der Risse sein zwar möglich, könne aber nicht nachgewiesen werden. Die Klinkerschäden, so der Sachverständige, könnten ebenfalls nicht nachweisbar auf den Einsatz der Rüttelplatten zurückgeführt werden. Aufgrund der Expertise wurde die Klage des Hauseigentümers abgewiesen.

Urteil des Landgericht Coburg, vom 05.04.2011 – Aktenzeichen 22 O 273/09
Foto: (c) Evil Semmy / www.pixelio.de  

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