15. Juni 2011 von Hartmut Fischer
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Schadenersatz bei unzureichender Information über Grundstücksgröße

Schadenersatz bei unzureichender Information über Grundstücksgröße

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15. Juni 2011 / Hartmut Fischer

Wird der Käufer eine Immobilie weder vom Verkäufer noch vom Notar darauf hingewiesen, dass sich ein Teil der Einfahrt auf städtischem Grund und Boden befindet, hat der Käufer grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann sich jedoch nur darauf beziehen, dass bei Kenntnis der Sachlage weniger für die Immobilie gezahlt worden wäre. Das stellten das Landgericht Coburg in einer Entscheidung (Aktenzeichen 23 O 369/09) fest.

In dem Streitfall ging es um einen Immobilienkauf im Jahre 2001. Das Haus wurde für 700.000,00 DM verkauft. Die Grundstücksfläche wurde im Kaufvertrag mit mehr als 1.300 m² angegeben. Allerdings wurde der Käufer weder vom Verkäufer noch vom Notar darauf hingewiesen, dass sich ein Teil der Zufahrt (36 m²) auf städtischem Grund und Boden befand. Die Nutzung durch den Immobilieneigentümer wurde von der Stadt stillschweigend geduldet.

2005 teilte die Stadt dem neuen Eigentümer jedoch mit, dass die 36 m² im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme benötigt würden. Man sei jedoch bereit, dem Hauseigentümer zukünftig ein Geh- und Fahrrecht auf dem Arreal einzuräumen.  

Der Eigentümer fühlte sich vom Vorbesitzer arglistig getäuscht und klagte wegen der Verlegung der Zufahrt auf Kostenübernahme durch den Vorbesitzer. Außerdem forderte er vom Gericht festzustellen, dass der Grundstücksverkäufer für alle weiteren entstehenden Schäden, die sich aus der Verlegung der Einfahrt ergeben, haften müsse. Die Kosten der Verlegung der Einfahrt bezifferte er auf über 17.000 €. An Folgeschäden rechnete er mit etwa 50.000 €.

Der Verkäufer der Immobilie räumte zwar ein, dass er vergessen habe, den Käufer auf den städtischen Anteil hinzuweisen. Dies wäre aber aus dem amtlichen Lageplan ersichtlich gewesen.

Das Landgericht Coburg stellte hierzu fest, dass der Verkäufer auf die 36 m² hätte hinweisen müssen. Das Überlassen der entsprechenden Pläne sei hier nicht ausreichend, da der Käufer davon ausgehen konnte, dass die umstrittene Fläche zum Grundstück gehöre.

Allerdings folgte das Landgericht dem Kläger bezüglich der Höhe der Forderungen nicht. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass dem Käufer lediglich die Wertminderung zustünde, die die 36 m² beim Kauf der Immobilie ausgemacht hätten. Den Grundstückswert legten sie auf 2.000 € fest. Für optische Beeinträchtigungen, die durch den Wegfall des Grundstücksteils entstanden, legten Sie einen Zuschlag von 50 % fest, so dass sie dem Kläger einen Schadenersatz von etwas über 3.000 € zubilligten. Weitere Ansprüche sahen die Richter nicht, da derImmobilienbesitzer das strittige Arreal ja weiterhin nutzen durfte.

Allerdings wurden dem Immobilieneigentümer als Kläger auch der Großteil der Kosten auferlegt.

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