Schadenersatz bei vorgetäuschter Modernisierung
Schadenersatz bei vorgetäuschter Modernisierung
Bei Ankündigung von Modernisierungsarbeiten hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Kündigt der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung, die aber nur dem Zweck dient, ihn zur Kündigung zu bewegen, kann der Mieter Schadenersatz fordern. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2017 (Aktenzeichen: VII ZR 199/16).
In dem Verfahren ging es um die Modernisierungsankündigung eines Vermieters, in der auch eine Mieterhöhung angekündigt wurde. Der Mieter machte daraufhin von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, suchte mit Hilfe eines Maklers eine neue Wohnung und zog um. Später erfuhr der Mieter, dass nur ein Teil der angekündigten Arbeiten durchgeführt wurden. Er schloss daraus, dass die weiteren Arbeiten im Ankündigungsschreiben lediglich vorgetäuscht waren, um ihn zur Kündigung zu bewegen. Er klagte deshalb auf Schadenersatz. Der Vermieter verwies jedoch auf Witterungseinflüsse und Personalengpässe, die zu den Verzögerungen geführt hätten.
Vor dem Amts- und dem Landgericht hatte der Mieter keinen Erfolg. Auch mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof konnte er sich nicht durchsetzen. Das Gericht bestätigte grundsätzlich, dass bei Vortäuschung von Modernisierungsarbeiten ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehe. Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber keine Vortäuschung. Die vom Vermieter angegebenen Gründe für eine Verzögerung seien nachvollziehbar. Dass die noch nicht ausgeführten Maßnahmen nachgeholt würden, hielten die Richter für glaubhaft. Die würde schon dadurch belegt, dass das hierfür benötigte Baumaterial bereits eingekauft wurde.