Schadenersatz bei Wohnungsrückgabe
Schadenersatz bei Wohnungsrückgabe
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Wenn man von Verjährung spricht, denkt man an die in den meisten Fällen geltende Frist von drei Jahren. Doch Vorsicht bei einer Wohnungsrückgabe – hier müsste man eigentlich von einer „Vermonatung“ sprechen – denn schon nach einem halben Jahr endet die Frist innerhalb derer Mieter oder Vermieter gegeneinander Ansprüche geltend machen können.
Bei den Nebenkosten gelten drei Jahre
Die übliche Frist von drei Jahren gilt für die Zahlung beziehungsweise Abrechnung der Mietnebenkosten, der Miete oder ähnliche Forderungen. Diese Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine nicht bezahlte Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2020, die 2021 abgerechnet wird, verfällt also am 31.12.2024.
Der Sonderfall: Schadensregulierung nach Wohnungsrückgabe
Nach § 548 BGB ist es aber bei Rückgabe der Wohnung. Hier gilt lediglich eine Frist von 6 Monaten. Die Frist beginnt auch nicht erst mit Ende des Jahres, sondern ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung. Wird die Wohnung beispielsweise am 10.10.2021 zurückgegeben, endet die Verjährungsfrist bereits am 10.04.2022.
Wann ist eine Wohnung zurückgegeben?
Eine Wohnung ist zurückgegeben, wenn alle Schlüssel zurückgegeben wurden und alle angemieteten Räume vollständig geräumt übergeben wurden. Es müssen also auch Keller-, Dachboden- und andere Nebenräume komplett geräumt sein. Wenn der Mieter die Schlüssel einfach in den Briefkasten wirft, gilt das nur als Rückgabe, wenn die Wohnung auch tatsächlich geräumt ist. Befinden sich noch Möbel in der Wohnung erfolgte also keine Rückgabe. Wenn sich noch ein paar Müllbeutel oder kleinere Kartons in der Wohnung befinden, drücken die Gerichte allerdings meist ein Auge zu.
Die Frist unterbrechen?
Unter Umständen kann die Frist gehemmt werden. Hemmen heißt, dass die Frist ausgesetzt wird und nach Wegfall des Hemmnis weiterläuft. Sie beginnt also nicht mehr von vorne. Wird die Frist nach zwei Monaten gehemmt, läuft sie nach Wegfall des Hemmnis noch vier Monate weiter. Wenn die Frist wieder von vorne (also für volle 6 Monate) weiterlaufen soll, muss es zu einer Unterbrechung kommen. Dieser Fall ist allerdings äußerst selten.
Eine Hemmung der Frist tritt beispielsweise ein, wenn
■ der Mieter seine Schuld anerkennt,
■ der Mieter eine Teilzahlung auf die Schuld leistet,
■ Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen,
■ von Ihnen Klage erhoben wird.
Tritt eine Hemmung ein, müssen Sie allerdings am Ball bleiben – wird nichts weiter unternommen entfällt der Hemmungsgrund. Ein Bespiel: Sie haben einen Mahnbescheid beantragt aber keine Aufstellung Ihrer Forderungen möglichst zeitnah nachgereicht – die Hemmung entfällt und die Frist beginnt wieder zu laufen.
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