Schadensbeseitigung sind Werbungskosten
Schadensbeseitigung sind Werbungskosten
Kommt es nach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu vom Mieter verursachten Schäden, kann die Beseitigung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Wichtig
Das Gericht hat jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zur abschließenden Klärung durch das oberste Finanzgericht kann man mit Verweis auf das anhängende Verfahren beim BFH den Einspruch ruhend stellen (Das Aktenzeichen beim BFH ist derzeit noch nicht bekannt).
Geklagt hatte der Käufer einer Eigentumswohnung, die vermietet war. Der Käufer übernahm auch das Mietverhältnis. Bei Kauf wies die Wohnung keine Mängel auf. Es kam jedoch zum Zerwürfnis und zum Rechtsstreit mit dem Mieter, der in der Kündigung endete. Der Mieter räumte die Wohnung und hinterließ eine Reihe von ihm verursachte Mängel. Die zur Beseitigung entstandenen Kosten (rund 20.000,00 €) machte der Vermieter in seiner Steuererklärung als Werbungskosten aus Miete und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte die ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich hier um anschaffungsnahe Herstellungskosten handele.
Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Kosten für Instandsetzung und Modernisierung in den ersten drei Jahren nach Erwerb der Immobilie als Herstellungskosten des Gebäudes angesehen werden, wenn die Kosten mehr als 15 % der Anschaffungskosten betragen. Sie können dann nur im Rahmen der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt aber die in diesem Fall entstandenen Ausgaben nicht für anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die entsprechenden Vorschriften über diese anschaffungsnahen Herstellungskosten könnten hier nicht angewandt werden. Der Gesetzgeber habe mit den Bestimmungen nicht die Beseitigung von Schäden nach Erwerb einschließen wollen.
Auch käme im vorliegenden Fall eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Frage. Dies sei ebenfalls sofort und in vollem Umfang absetzbar.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.01.2016 – Aktenzeichen 11 K 4274/13 E