10. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Schattenspiele in Nachbars Garten

Schattenspiele in Nachbars Garten

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10. Juli 2015 / Hartmut Fischer

634755_web_R_K_B_by_Walter_J._Pilsak_pixelio.deDer Bundesgerichtshof hatte die Frage zu klären, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen wegen des Schattenwurfs verlangen kann. Im vorliegenden Fall wurde das von den Richtern verneint.

In dem Streit ging es um zwei rund 25 Meter hohe Eschen. Diese stehen auf einer öffentlichen Grünanlage, rund 10 Meter von der Grenze des benachbarten Grundstücks entfernt. Auf diesem Nachbargrundstück befindet sich ein Reihenhausbungalow. Der Kläger ist seit knapp 20 Jahren Eigentümer des Bungalows und bewohnt diesen bereits seit 1990. Er verlangte die Beseitigung der Bäume. Durch den hohen Wuchs läge sein Garten komplett im Schatten. Deshalb könne er den Garten auch nicht zur Entspannung nutzen. Auch die von ihm angelegten Bonsai-Kulturen würden unter dem schattigen Platz leiden. Der Kläger machte auch deutlich, dass er beim Kauf des Bungalows nicht vorhergesehen habe, dass die Bäume eine solche Höhe erreichen würden. Durch die Konzeption der Reihenhausbungalows, die alle nach Süden ausgerichtet sind, habe er damit auch nicht rechnen können. Der Bungalow-Eigentümer konnte sich weder vor dem zuständigen Landes- noch vor dem Oberlandesgericht als Berufungsinstanz durchsetzen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Das Gericht führte aus, dass eine Beseitigung nur in Frage käme, wenn das Eigentum des Klägers beeinträchtigt werde (§ 1004 Abs. 1 BGB). Hiervon könne aber im vorliegenden Fall nur ausgegangen werden, wenn die einschlägigen Abstandsvorschriften der Landesnachbargesetze nicht eingehalten würden. Diese Bestimmungen wurden jedoch beachtet.

Rechtliches

§ 1004 Abs. 1 BGB: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Der Kläger könne die Beseitigung nur verlangen, wenn durch die Bäume ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Nachteile entstehen würden. Dies sah das Gericht aber im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Außerdem, so die Richter, wurde der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 – Aktenzeichen V ZR 229/14
Foto: © Walter J. Pilsak / pixelio.de

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