Schenkungssteuer: wer schenkt wem?
Schenkungssteuer: wer schenkt wem?
Wenn die Eltern Ihrem Kind ein Grundstück schenken und dieses einen Teil davon an sein Kind verschenkt, handelt es sich schenkungssteuerrechtlich nicht um ein Geschenk der Großeltern an ihren Enkel. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Großeltern in einem Gemeinschaftstestament mit der Weiterschenkung einverstanden erklären, die Beschenkte aber hierzu nicht verpflichten. So entschied das Finanzgericht Hamburg am 20.08.2019 (Aktenzeichen 3 K 123/18).
In dem Rechtsstreit ging es um einen Schenkungssteuerbescheid, der angefochten wurde. Vorausgegangen war die Schenkung einer Mutter an ihre Tochter. Am gleichen Tag, an dem die Schenkung notariell vollzogen wurde, schenkte die Tochter nun Ihrerseits einen Teil des Grundstücks Ihrer Tochter, was ebenfalls notariell beglaubigt wurde. Dies war im Übrigen auch im Sinne der Großeltern, die die Weiterschenkung in Ihrem Testament vorgesehen hatten.
Das zuständige Finanzamt sah in diesem Vorgang eine unzulässige Kettenschenkung. Die Behörde ging deshalb von einer direkten Schenkung durch die Großmutter an die Enkelin aus. Gegen den daraufhin ausgestellten Schenkungssteuerbescheid klagte die Tochter/Enkelin. Ihre Mutter hatte allerdings zunächst vor dem Finanzamt erklärt, zur Schenkung verpflichtet gewesen zu sein, zog diese Einschätzung aber später zurück. Nun stellte sie fest, dass sie hätte frei entscheiden können und den Grundstücksteil nicht verschenken musste.
Was ist eine „Kettenschenkung“?
Wenn Schenkungen direkt an Schwiegerkinder oder Enkel vorgenommen werden, führt dies bei der Schenkungsteuer zu höheren Belastungen. Um die Steuerfreibeträge optimal auszunutzen, schenken die Eltern besser an die eigenen Kinder, die dann wiederum die eigenen Kinder oder den Ehepartner beschenken. So werden die Freibeträge optimal ausgenutzt. Dieses Modell wird als „Kettenschenkung“ oder auch „Umwegschenkung“ bezeichnet. Die Kettenschenkung ist grundsätzlich erlaubt.
In seiner Entscheidung gab das Finanzgericht Hamburg der Tochter/Enkelin Recht. Die Schenkung an die Tochter/Enkelin käme nicht von deren Großmutter, sondern von der Mutter. Zivilrechtlich sei hier von zwei unabhängigen Schenkungen zwischen verschiedenen Personen auszugehen. Das sei auch für die schenkungsrechtliche Behandlung maßgeblich.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Schenkung zwischen der Großmutter an die Mutter bereits abgeschlossen war, als die Schenkung der Mutter an ihre Tochter erfolgte. Da im Testament der Großeltern lediglich das Einverständnis zu einer Weiterschenkung an die Enkelin festgehalten war, ergab sich für die Mutter keine Verpflichtung, der Tochter/Enkelin den Grundstücksteil zu schenken.
Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass man hier von keinem Gestaltungsmissbrauch ausgehen könne. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass Angehörige grundsätzlich berechtigt seien, die Rechtsverhältnisse untereinander steuerrechtlich möglichst günstig zu gestalten.