2. März 2017 von Hartmut Fischer
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Schlüsseldienst und Wucher

Schlüsseldienst und Wucher

2. März 2017 / Hartmut Fischer

Eine überteuerte Abrechnung eines Schlüsseldienstes muss nicht immer den Straftatbestand des Wuchers erfüllen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Köln in einem Revisionsverfahren vom 22.11.2016 (Aktenzeichen 1 RVs 210/16). In dem Verfahren ging es nicht um die Frage, ob die Rechnung überhaupt bezahlt werden muss, sondern lediglich um die Klärung, ob der Straftatbestand des Wuchers erfüllt wurde.

In dem Verfahren ging es um einen Schlüsseldienstbetreiber, der für das Öffnen einer Tür 320,00 € forderte. Das Öffnen mit einer Plastikkarte hatte etwa eine Minute gedauert. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft hätte der Schlüsseldienst maximal 130,00 € fordern dürfen. Darum verklagte sie den Betreiber wegen Wucher.

Rechtliches

§ 291 Strafgesetzbuch (StGB) – Wucher (Auszug):
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten … für eine sonstige Leistung … Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. …

Die Richter stellten fest, dass im vorliegenden Fall keine Zwangslage vorgelegen habe, die der Schlüsseldienstbetreiber ausgenutzt habe. Dass sich der Auftraggeber ausgesperrt habe, reiche juristisch nicht aus, um von einer Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes zu sprechen. Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn eine hilflose Person in der Wohnung eingesperrt gewesen wäre oder größere Wasserschäden zu befürchten wären beziehungsweise akute Brandgefahr bestanden hätte. In diesem Fall habe aber keine akute Notsituation vorgelegen, die der Schlüsseldienstbetreiber ausgenutzt hätte. Dem Auftraggeber sei es unter diesen Umständen durchaus zuzumuten, sich vor der Auftragserteilung nach den Preisen des Schlüsseldienstes zu erkundigen und im Zweifelsfall nach einer Alternative zu suchen.

Da es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelte, wurde von den Richtern nur am Rande auf die zivilrechtliche Seite des Falles hingewiesen. Hier vertrat das Gericht die Ansicht, dass lediglich die übliche Vergütung zu zahlen sei, wenn kein Preis vereinbart wurde. Hätte der Schlüsseldienst eine Notlage ausgenutzt um einen Wucherpreis durchzusetzen, sei das Rechtsgeschäft ohnehin nichtig.

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