Schlüsselübergabe und Verjährungsfrist
Schlüsselübergabe und Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Schadenersatz aus einer Mietsache beginnt nicht unbedingt mit der offiziellen Kündigung. Gibt der Mieter die Mietsache vor Ende des Mietverhältnisses zurück, beginnt schon zu diesem Zeitpunkt diesem Zeitpunkt die Verjährungfrist. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Vor Gericht stritten in dem Fall ein Vermieter und sein ehemaliger Mieter, der 30 Jahre lang mit dem Vermieter im gleichen Zweifamilienhaus wohnte. Nach Streitigkeiten räumte der Mieter Ende Juni 2007 die Wohnung. Die die schriftliche Kündigung erfolgte mit Datum vom 02.07.2007. Die Abnahme der Wohnung erfolgte am 01.10.2007.
Mit Antrag eines Mahnbescheides am 19.03.2008 forderte der Vermieter Schadenersatz von knappm 8.700,00 € plus Zinsen. Der Mieter vertrat die Ansicht, dass die Ansprüche verjährt seien, da er die Rückgabe der Schlüssel bereits am 30.06.2007 angeboten habe. Nachem die Annahme vom Vermieter verweigert wurde habe er sie in dessen Briefkasten eingeworfen. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht. Nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginne die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache. Die Miestache sei aber zurückgegeben, wenn der Vermieter freien Zugang zur Wohnung habe und diese auf Schäden untersuchen könne. Der Vermieter habe kein Recht gehabt, die Annahme der Schlüssel zu verweigern. Der Mieter könne die Mietsache auchn vor Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Somit habe die Verjährungsfrist bereits Anfang Juli 2007 begonnen.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2011 – Aktenzeichen: VIII ZR 8/11