13. Dezember 2011 von Hartmut Fischer
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Schneefanggitter: Keine Vorschrift – keine Haftung

Schneefanggitter: Keine Vorschrift – keine Haftung

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13. Dezember 2011 / Hartmut Fischer

Wenn sie nicht vorgeschrieben sind, ist ein Immobilieninhaber nicht verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Kommt es dann beispielsweise an einem Auto durch eine Dachlawine zu Schäden, muss der Hausinhaber nicht haften. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Amtsgericht München.

Wenn es auch in dem Verfahren nicht um einen typischen Vermieter-Fall ging, ist das Urteil dennoch auch für andere Immobilienbesitzer relevant. Es ging hier um eine Mitarbeiterin, die ihren PKW an einem ungeräumten Platz nahe des Firmengebäudes geparkt hatte. Dieses Gebäude war nicht mit Schneefanggittern ausgestattet. Eine Vorschrift, Gitter anzubringen, gab es nicht. Es löste sich eine Dachlawine, die das Auto beschädigte. Den Schaden von über 2.000 € wollte der Fahrzeuginhaber vom Hauseigentümer ersetzt haben. Sein Vorwurf: Man sei der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.

Da der Hauseigentümer nicht zahlen wollte, klagte der Fahrzeuginhaber. Die Richterin beim Amtsgericht München entschied jedoch, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Wenn keine Schneefanggitter vorgeschrieben seien, müsse der Hauseigentümer auch nicht für Schäden Dritter haften, die durch eine Dachlawine entstünden. Nur unter besonderen Umständen könne hier ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet werden. Solche Umstände könnten sich beispielsweise aus der Schneelage sowie der Lage und der Beschaffenheit des Gebäudes oder den konkreten Schnee- und Verkehrsverhältnissen ergeben.

Bei der Dachschräge des Gebäudes (25 Grad) und der Höhe des Hauses (ca. sechs Meter) konnte die Richterin hier keinen Grund für besondere Schutzmaßnahmen erkennen. Außerdem habe die Fahrerin das Auto auf einem ungeräumten Platz geparkt. Aus der Tatsache, dass der Platz nicht geräumt gewesen sei, hätte die Mitarbeiterin erkennen können, dass hier das Parken nicht erwünscht sei.

Urteil des Amtsgericht München vom 16.06.2011 – Aktenzeichen 275 C 7022/11)
Foto (c) Florentine / www.pixelio.de

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