Schönheitsreparatur vom Mieter abgelehnt
Schönheitsreparatur vom Mieter abgelehnt
© Andrii Synenkyi / Vecteezy
Will ein Mieter die Kosten der im Formularmietvertrag auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen nicht übernehmen, muss er belegbare Gründe vorbringen. Behauptet er, dass die Wohnung bei Übergabe nicht renoviert gewesen sei, muss er dies nachweisen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 30.01.2024 (Aktenzeichen VIII ZB 43/23).
Schönheitsreperaturen korrekt übertragen
In einem Formularmietvertrag hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Arbeiten sollten nach Ablauf bestimmter, von dem Beginn seiner Nutzungszeit an berechneter flexibler Fristen vorgenommen werden. Im Mietvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Fristen entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Der Mieter für sollte den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen nachweisen.
Mieter hält klausel für unwirksam
Die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen hielt der Mieter für unwirksam. Er verlangte, dass der ´Vermieter die Wohnung renoviere. Der Vermieter weigerte sich. Deshalb versuchte der Mieter vor Gericht einen Kostenvorschuss von über 26.000 EUR durchzusetzen. Es kam zu einem Vergleich, bei dem die Frage der Prozesskostenübernahme ungeklärt blieb. Hierum ging es in dem Verfahren vor dem BGH.
Bundesgerichtshof: Mieter muss beweis antreten
Der BGH entschied, dass die Prozesskosten vom Mieter zu tragen waren. Wäre es zu keinem Vergleich gekommen, hätte der Mieter einen Prozess bezüglich der Schönheitsreparaturen nach Meinung des Gerichts verloren. Er wäre zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet, da diese im Mietvertrag in zulässiger Form auf ihn übertragen wurden.
Der BGH hatte aber in früheren Entscheidungen auch festgestellt, dass ein Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und der Mieter für die Renovierungsarbeiten keinen finanziellen Ausgleich erhält. (Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „Schönheitsreparaturen bei unrenoviert vermieteten Wohnungen“)
In seinem Beschluss stellte der BGH jedoch auch fest, dass der Mieter nachweisen müsse, dass er die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Als Leitsatz legte das Gericht fest:
„Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast.“
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