Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er während der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil.
In der Auseinandersetzung ging es um Schönheitsreparaturen, die der Mieter während der Mietzeit durchführte. Zu den Arbeiten waren weder der Mieter noch der Vermieter verpflichtet. Nach Ende des Mietverhältnisses verlangte der Mieter die Erstattung der Kosten, was der Vermieter ablehnte. So kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der Vermieter siegte.
Da für die Arbeiten keine Verpflichtung bestand, so die Richter, könne man zunächst von einem Schadenersatzanspruch nach § 812 BGB ausgehen.
Rechtliches
§ 812, Abs. 1 BGB: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Allerdings hätte der Vermieter etwas erhalten müssen, um den Anspruch nach § 812 BGB zu rechtfertigen. Davon sei aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Von während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen habe primär der Mieter einen Vorteil und nicht der Vermieter. Es gäbe also nichts, was der Vermieter herausgeben müsse.
Die Lage wäre nach Meinung des Landgerichts anders, wenn die Maßnahmen am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt würden, weil dann der Vermieter einen Vorteil bei der Weitervermietung haben könnte.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.04.2015 – Aktenzeichen 63 S 318/14
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