Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Wohnung im renovierten Zustand zu übergeben hat, muss er im Zweifelsfall nachweisen, dass die Wohnung bei Übernahme nicht renoviert war. Kann er dies nicht, muss er die Kosten der Schönheitsreparaturen beim Auszug tragen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin.
In dem Verfahren ging es um ein fast 60 Jahre andauerndes Mietverhältnis. Beim Auszug des Mieters verlangte der Vermieter diverse Schönheitsreparaturen und verwies auf Vereinbarungen im Mietvertrag. Hiergegen wehrte sich der Mieter. Sie wiesen darauf hin, dass die Wohnung unrenoviert übernommen und auf Kosten des Mieters in Stand gesetzt worden wäre. Man könne nun nicht erwarten, dass sowohl zu Beginn als auch zum Ende des Mietverhältnisses die Kosten der Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen wären. Der Mieter bestritt jedoch, dass die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert gewesen wäre. Er übernahm zunächst die Schönheitsreparaturen, klagte diese Kosten aber dann vor Gericht ein.
Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Der Mieter hätte renovieren müssen und sei nun zum Schadenersatz gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Die Richter führten aus, dass zwar grundsätzlich der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig sei, dies aber beispielsweise per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden könne. Eine entsprechende Klausel könne jedoch unwirksam sein, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. Dies habe aber der Mieter nachzuweisen. Diesen Nachweis konnte der Mieter jedoch nicht führen. Ein Gutachter hatte aber festgestellt, dass sich die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand befand. Darum entschied das Gericht, dass der Mieter Schadenersatz leisten müsse.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.08.2015 – Aktenzeichen 63 S 114/14