Schönheitsreparaturen im Keller?
Schönheitsreparaturen im Keller?
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Grundsätzlich müssen sogenannte Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart werden, sonst ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, die Arbeiten auszuführen. Doch wenn die entsprechende Klausel nicht genau formuliert ist, kann es sein, dass Schönheitsreparaturen nicht überall durchzuführen sind. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgericht Homburg vom 20.05.2021 (Aktenzeichen 7 C 206/20(17).
Schönheitsreparaturen allgemein vereinbart
In dem Verfahren ging es um die Renovierung von Kellerräumen. Im Mietvertrag war allgemein vereinbart, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Beim Auszug führte der Mieter auch die entsprechenden Arbeiten innerhalb der Wohnung aus.
Vermieter verlangt Kellersanierung
Das reichte dem Vermieter jedoch nicht aus. Er verlangte auch Renovierungsarbeiten in den mit gemieteten Kellerräumen. Da dies vom Mieter abgelehnt wurde, endete der Streit vor dem zuständigen Amtsgericht.
Amtsgericht: Ohne ausdrückliche vereinbarung keine verpflichtung
Das Amtsgericht Homburg stellte sich auf die Seite des Mieters. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Renovierungsarbeiten in den Kellerräumen. Für das Gericht ergab sich aus der Tatsache, dass die Kellerräume mitvermietet wurden, keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in diesen Räumen. Das Gericht bezog sich auf § 28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung. Dort sei ausdrücklich nur von „Schönheitsreparaturen in Wohnungen“ die Rede. Damit seien Räume außerhalb der Wohnung vom Mieter nur zu renovieren, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wird.
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