18. Oktober 2017 von Hartmut Fischer
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Schönheitsreparaturen und Mieterwünsche

Schönheitsreparaturen und Mieterwünsche

18. Oktober 2017 / Hartmut Fischer

Muss ein Vermieter die Schönheits­reparaturen an einer Mietwohnung vornehmen, hat er dabei die Wünsche des Mieters zu berücksichtigen. Lediglich wenn dadurch Mehrkosten entstehen oder andere nachvollziehbare Vermieterinteressen eingeschränkt werden, kann er von den Mieterwünschen abweichen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.05.2017 (Aktenzeichen 67 S 416/16).

In dem Verfahren ging es um Schönheitsreparaturen, die der Vermieter vornehmen musste. Er wollte die Wände und Decken in unterschiedlichen Gelbtönen streichen. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Dieser wollte, dass ein weißer Anstrich erfolgen sollte. Da der Vermieter auf seiner Farbauswahl bestand, klagte der Mieter und erhielt vor dem zuständigen Amtsgericht Recht. Der Vermieter ging daraufhin in Berufung, konnte sich aber auch beim Landgericht Berlin nicht durchsetzen.

Die Richter stellten zunächst klar, dass der Mieter, wenn er die Schönheitsreparaturen selbst durchführe, einen äußerst großzügig bemessenen Spielraum bezüglich der Farbauswahl habe. Dieser Spielraum stehe ihm auch dann zu, wenn der Vermieter zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet sei (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Darum müsse der Vermieter den Wünschen des Mieters nachkommen. Nur, wenn dadurch Mehrkosten entstünden oder andere berechtigte Interessen des Vermieters beeinträchtigt würden, könne der Vermieter gegebenenfalls von den Wünschen des Mieters abweichen.

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