6. Oktober 2024 von Hartmut Fischer
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Schrift für Mieterhöhungsverlangen zu klein?

Schrift für Mieterhöhungsverlangen zu klein?

© Yulia Gapeenko / Vecteezy

6. Oktober 2024 / Hartmut Fischer

Wer Post bekommt, will diese auch lesen – können. Eine zu kleine Schrift macht das Lesen aber zum Problem. Das sah auch das Landgericht Darmstadt so. Darum erklärte es in einem Urteil vom 28.05.2024 eine Modernisierungsmieterhöhung für formell unwirksam. Die Begründung zur Mieterhöhung war in einer Schrift der Größe 4-5 abgefasst worden. Das sei zu klein, stellte das Gericht fest: Die Schrift sollte mindestens die Größe 6 haben  (Aktenzeichen 8 S 7/23).

Begründung der Mieterhöhung in sehr kleiner Schrift

Nachdem mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, verschickte der Vermieter die Modernisierungsmieterhöhung. Dem Schreiben fügte er zur Begründung eine „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bei. Allerdings hatte er für die Zusammenstellung eine extrem kleine Schrift gewählt, deren Größe bei 4 bis 5 Punkt lag. Ein Punkt entspricht 1/72 Zoll (also ungefähr 0,3527 mm). Großbuchstaben waren maximal 2 mm hoch. Kleinbuchstaben blieben im 1-mm-Bereich.

Mieter lehnt Erhöhung wegen zu kleiner Schrift ab

Der Mieter lehnte die Mieterhöhung daher mit der Begründung ab, dass er die Kostenzusammenstellung nicht lesen konnte. Das zuständige Amtsgericht in Darmstadt sah das genauso. Gegen diese Entscheidung richtete sich nun die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Darmstadt.

Auch Landgericht verlangt größere Schrift

Doch auch hier konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Das Landgericht folgte der Ansicht des Amtsgerichts und erklärte die Modernisierungsmieterhöhung für formell unwirksam, da die Begründung der Erhöhung nicht ausreichend lesbar sei. Damit bestand für den Vermieter kein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht zunächst aus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich für Erklärungen in Textform keine Mindestgröße der Buchstaben oder Zahlen vorschreibe. Es sei aber logisch, dass der Zweck einer Textform darin liege, einen Text zur Verfügung zu stellen, den ein Durchschnittskunde problemlos lesen kann. Dieses Mindestmaß sei im vorliegenden Fall nicht erreicht. Man kann von einem lesbaren Text bei einer Schriftgröße von mindestens 6 Punkt ausgehen. Eventuell könnten niedrigere Schriftgrößen durch andere Faktoren, wie die besondere Schärfe des Druckbildes, ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall sei der Text allerdings sogar teilweise leicht verschwommen.


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