26. September 2013 von Hartmut Fischer
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Schuhschrank im Treppenhaus

Schuhschrank im Treppenhaus

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26. September 2013 / Hartmut Fischer

Wenn ein Schuhschrank die Mitbewohner des Hauses nicht stört oder behindert, darf dieser im Treppenhaus aufgestellt werden. Das ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Amtsgerichts Herne, das jetzt bekannt wurde.

Der Richter hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Ein Mieter hatte vor seiner Wohnung im Treppenhaus einen Schuhschrank aufgestellt. Dieser hatte eine Tiefe von ca. 30 Zentimetern. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und verlangte die Entfernung des Schranks aus dem Treppenhaus. Als der Mieter dieser Forderung nicht nachkam klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht.

Der Richter entschied jedoch, dass der Vermieter die Beseitigung des Schuhschranks nicht verlangen könne. Für das Amtsgericht gehörte es noch zum Mietgebrauch, der vertraglich vereinbart sei, wenn ein so schmaler Schrank im Treppenhaus aufgestellt würde. Der Mieter habe einen Anspruch auf die Nutzung der Gemeinschaftsflächen. Dazu gehöre auch die Nutzung des Treppenhauses beispielsweise zum Abstellen von Kinderwagen oder eben die Aufstellung eines Schuhregals oder –schranks.

Allerdings könne hier keine allgemeingültige Entscheidung getroffen werden. Vielmehr sei der Einzelfall zu prüfen. Wenn von der Nutzung der Gemeinschaftsflächen eine Belästigung oder Behinderung für die Mitbewohner ausgehe, könne dies untersagt werden. Da dies aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, bestünde kein Grund, das Aufstellen des Schuhschranks zu verbieten.

Urteil des Amtsgericht Herne vom 11.07.2013 – Aktenzeichen 20 C 67/13

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