Schwarzzahlung bei Werksverträgen
Schwarzzahlung bei Werksverträgen
Werden Werksverträge teilweise „schwarz“ bezahlt, sind die Verträge nichtig und der Handwerker kann keinerlei Ansprüche hieraus geltend machen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Holstein in einem jetzt ergangenen Urteil.
Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Eine Firma hatte in vier Neubauten Elektroinstallationen vorgenommen. Hierfür war mit dem Eigentümer der Häuser ein Preis von 18.800 Euro vereinbart worden, wovon allerdings 5.000 € ohne Rechnungsstellung gezahlt werden sollten. Da der Eigentümer die Arbeiten für mangelhaft hielt, zahlte er lediglich 10.000 Euro und zusätzlich 2.300 Euro bar. Das Handwerksunternehmen verklagte den Auftraggeber auf Zahlung der Restsumme, der Auftraggeber verlangte wegen diverser Mängel Schadensersatz.
Das OLG Schleswig-Holstein erklärte den gesamten Werkvertrag aufgrund der Vereinbarung über Schwarzgeldzahlungen für nichtig. Deshalb habe das Handwerksunternehmen keinen Anspruch auf weitere Zahlungen. Der Hauseigentümer könne aber auch keinen Schadenersatz geltend machen.
Die Richter stellten fest, dass beide Parteien gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) verstoßen hätten. Es sei im Sinne dieses Gesetzes, dass jede Form der Schwarzarbeit dazu führe, dass ein zugrunde liegender Vertrag den gesamten Vertrag nichtig mache. Im vorliegenden Fall den Werksvertrag nur für die vereinbarten Schwarzgeldzahlungen für nichtig zu erklären, wäre nicht abschreckend genug.
Auch die von der klagenden Firma ins Spiel gebrachte „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Hauseigentümers lehnte das Gericht ab. Diese Bereicherung sei schon deshalb zurückzuweisen, da das Handwerksunternehmen mit seiner Leistung gegen geltendes Recht verstoßen habe. Würde man den Bereicherungsanspruch anerkennen, widerspreche dies der Missbilligung der Schwarzarbeit, wie es das SchwarzArbG im Tenor verlangt. Die Abschreckung würde dadurch an Kraft verlieren.
Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1 U 24/13