Sicherungsverfügung wegen marodem Dach

Sicherungsverfügung wegen marodem Dach
© Ekaterina Sokolova / Vecteezy
Stellt ein marodes Dach eine Gefährdung der Passanten dar, haben die Behörden das Recht, eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung zu erlassen, die Gefahrenbeseitigung vorzunehmen und dem Hauseigentümer die Kosten hierfür aufzubürden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Urteil vom 09.01.2025 (Aktenzeichen 4 K 412/24.NW).
Marodes Dach wurde nicht instand gesetzt
In dem Verfahren ging es um das Dach eines Gebäudes, bei dem bereits im November 2021 ein maroder Zustand festgestellt wurde. Die zuständige Behörde entdeckte lose Ziegel in der Dachrinne und ein teilweise abgelöstes Ortgangblech. Einige Ziegel fehlten ganz.
Die Behörde forderte den Hauseigentümer mehrmals auf, das Dach wieder verkehrssicher zu machen. Dieser teilte mit, dass er die Schäden beseitigt hätte. Eine erneute Begehung ergab aber, dass immer noch Ziegel fehlten.
Sicherungsverfügung gegen Hauseigentümer
Die zuständige Behörde erließ deshalb eine auf § 59 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Sicherungsverfügung. Darin gab sie dem Kläger auf, einen verkehrssicheren Zustand des Daches herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht.
Unter Ersatzvornahme versteht man, wenn eine Vollzugsbehörde einen Dritten (meist eine Firma) beauftragt, Arbeiten auszuführen, die von dem hierzu Verpflichteten nicht ausgeführt wurden. Der Verpflichtende muss die entstehenden Kosten tragen.
Die Behörde berief sich dabei auf § 59 der Landesbauordnung (LBauO) von Rheinland-Pfalz. Andere Bundesländer haben in ihren Bauordnungen Regelungen, die analog dem § 59 LBauO angewandt werden.
§ 59 LBauO Rheinland-Pfalz (Auszug):
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben … darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen …
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
Widerspruch gegen Sicherungsverfügung
Der Hauseigentümer legte gegen die Sicherungsverfügung mit der angedrohten Ersatzvornahme Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass der Diplom-Ingenieur für Bauwesen sei und nach seiner Einschätzung keine Gefahr für Passanten bestehe.
Danach meldete ein Passant herabfallende Dachteile. Die Behörde ordnete eine Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung des Daches. Der Dachdecker informierte die Behörde, dass das Dach in einem schlechten Zustand befindet. Eine Sanierung sei dringend notwendig. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung wurde von der Behörde weitere herabgefallene Ziegel gefunden.
Folgen der Sicherungsverfügung
Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Kläger auferlegt. Auch diese Rechnung wurde vom Hauseigentümer angefochten. Nach einem erfolglosen Vorverfahren wurde die Klage abgewiesen.
Verwaltungsgericht: Sicherungsverfügung war zulässig
Das Verwaltungsgericht Neustadt stellte in seiner Begründung fest, dass der Erlass der Sicherungsverfügung zu Recht erfolgte. Die diversen Ortsbesichtigungen ergaben, dass das Dach in einem äußerst maroden Zustand war und weiterhin eine erhebliche Gefahr für Passanten bestand. Die deshalb erlassene Verfügung war darum ermessensgerecht und verhältnismäßig. Da der Kläger untätig blieb, durfte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Instandsetzung selbst vornehmen. Die im Zuge der Ersatzvornahme angefallenen Kosten waren angemessen. Darum muss der Kläger sie tragen.
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