27. Juni 2018 von Hartmut Fischer
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Silikonfugen im Badezimmer

Silikonfugen im Badezimmer

27. Juni 2018 / Hartmut Fischer

Für die Silikonfugen im Badezimmer ist der Vermieter verantwortlich. Er kann dies auch nicht durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin Mitte in einem Urteil vom 29.08.2017 (Aktenzeichen 5 C 93/16).

Der Richter stellte fest, dass die Erneuerung der Silikonfugen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Vermieters sei („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Eine Kleinreparaturklausel könne dies nicht außer Kraft setzen.

Wäre in der Klausel – wie im vorliegenden Fall – lediglich von kleineren Schäden die Rede, die an zugänglichen Installationsgegenständen für Wasser auftreten, ergebe sich schon aus dem Wortlaut keine Zuständigkeit des Mieters. Silikonfugen seien kein Installationsgegenstand. Da die Fugen mit der Zeit spröde würden und etwa alle zwei Jahre kontrolliert beziehungsweise nach rund acht Jahren ausgetauscht werden müssten, könne der Mieter diese Probleme nicht durch Reinigung der Dusche lösen.

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