Smart-Meter – was ist das?
Smart-Meter – was ist das?
Immer häufiger hört man von „Smart Metern“, den intelligenten Mess-Systemen. Doch was steckt hinter diesen Versprechungen? Was sind Smart Meter und welche Vorteile bringen sie?
Wie funktioniert das Smart-Meter-Messsystem?
Ein intelligentes Mess-System besteht auf zwei Komponenten: Dem digitalen Stromzähler und einem Modul zur Datenübertragung. Der Stromzähler erfasst, verarbeitet und speichert die Daten. Er kann auch ohne das Übertragungsmodul genutzt werden. Mit dem Datenübertragungsmodul leitet der Messstellenbetreiber die gesammelten und aufbereiteten Informationen beispielsweise an den Stromversorger weiter.
Doch das Datenübertragungsmodul kann noch mehr. Es kann nicht nur Daten senden, sondern auch empfangen. Dadurch können Elektrogeräte – mit entsprechenden Empfangsmöglichkeiten – per Smart-Meter-System ein- und ausgeschaltet werden. So lassen sich beispielsweise Preisvorteile beim Strom, die zu bestimmten Tageszeiten angeboten werden, optimal nutzen.
Teilweise sind die neuen Systeme Pflicht
Das sogenannte Messtellenbetriebsgesetz gibt es schon seit einigen Jahren. Es schreibt den Einbau der neuen Systeme ab 2017 vor. Doch zur Markteinführung war eine Bescheinigung (die sogenannte Markterklärung) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) notwendig. Die Markterklärung verzögerte sich derart, dass erst in diesem Jahr mit der Einführung der neuen Systeme begonnen werden kann.
Die digitalen Zähler sollen nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende bis 2032 in allen Haushalten eingeführt werden.
Derzeit sind zum Einbau der neuen Mess-Systeme (Zähler plus Übertragungsmodul) verpflichtet:
Haushalte mit einem Stromverbrauch von mehr als 6000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Berechnet wird der Verbrauch auf Basis der Verbrauchswerte der letzten drei Jahre. Werden weniger als 6000 kWh verbraucht, ist der Einbau freiwillig.
Strom erzeugende Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW). Liegt die Leistung darunter, kann der Messstellenbetreiber wieder selbst über den Einbau entscheiden.
Wichtig: Der Stromkunde kann einem vom Messstellenbetreiber geplanten Einbau des Mess-Systems nicht widersprechen. Das gilt auch für den Fall, dass der Einbau gesetzlich nicht verpflichtend ist.
Wer ist Messstellenbetreiber?
Messstellenbetreiber sind in den meisten Fällen die örtlichen Netzbetreiber. Da der Messtellenbetreiber für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zuständig sind, kommen diese auf den Verbraucher zu.
Der Einbau eines digitalen Zählers oder eines intelligenten Messsystems mindestens drei Monate vor dem Einbau angekündigt werden. In der Ankündigung muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Verbraucher das Recht hat, einen anderen Betreiber zu wählen. Steht der Einbautermin fest, muss dieser mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. In dieser Ankündigung muss auch ein Alternativtermin angeboten werden.
Wer wählt den Messtellenbetreiber aus?
Das Auswahlrecht liegt grundsätzlich beim Mieter. Der Vermieter kann aber unter bestimmten Voraussetzungen dieses Recht an sich ziehen, um im Haus eine einheitliche Lösung zu bekommen. Voraussetzungen sind:
Das gesamte Gebäude muss mit den Mess-Systemen ausgestattet werden. |
Das System muss für Strom und einen weiteren Versorgungsbereich (Gas, Heiz- oder Fernwärme) installiert werden. |
Dem Mieter dürfen keine Mehrkosten gegenüber einem bereits installierten System entstehen. |
Zieht der Mieter das Auswahlrecht an sich, kann der Mieter verlangen, dass die derzeit zu zahlenden Gebühren anhand von verschiedenen Vergleichsangeboten überprüft werden.
Die Kosten
Laut Gesetz gelten die folgenden Obergrenzen für verpflichtend eingebaute Mess-Systeme. Die unten aufgeführten Preise dürfen allerdings überschritten werden, wenn der Verbraucher einen digitalen Zähler freiwillig einbauen lässt oder vom grundsätzlich zuständigen Messstellenbetreiber zu einem anderen Betreiber wechselt.
Bei | Maximal |
Stromverbrauch bis einschließlich 2.000 kWh/Jahr | 23 €/Jahr |
Stromverbrauch über 2.000 bis einschließlich 3.000 kWh/Jahr | 30 €/Jahr |
Stromverbrauch über 3.000 bis einschließlich 4.000 kWh/Jahr | 40 €/Jahr |
Stromverbrauch über 4.000 bis einschließlich 6.000 kWh/Jahr | 60 €/Jahr |
Stromverbrauch über 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh/Jahr | 100 €/Jahr |
Stromverbrauch über 10.000 bis einschließlich 20.000 kWh/Jahr | 130 €/Jahr |
PV-Neuanlage oder anderer Strom erzeugende Neuanlage, Nennleistung: 1 bis 7 kw | 60 €/Jahr |
PV-Anlage oder anderer Strom erzeugende Anlage, Nennleistung über 7 bis 15 kW | 100 €/Jahr |
Wärmepumpe, Nachtspeicher o.a. steuerbarer Verbrauchseinrichtung | 100 €/Jahr |
Für eine moderne Messeinrichtung mit Übertragungsmodul dürfen – unabhängig vom Verbrauch – maximal 20 €/ Jahr zusätzlich berechnet werden.
Weitere Kosten können entstehen, wenn für die Installation der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems ein Umbau des Zählerschranks notwendig ist.
Was geschieht mit den erhobenen Daten?
Die erfassten Daten werden nur weitergeleitet, wenn ein Mess-System mit Zähler und Übertragungsmodul eingebaut wurde. Fehlt das Modul, müssen die Daten auch weiterhin abgelesen werden. Bei einem System werden die Daten an Stromversorger und Netzbetreiber weitergeleitet.
Der Energieversorger muss ihnen bei einem vorhandenen System monatlich mitteilen, was sie an Strom verbraucht haben. Er darf hierfür keine Gebühren verlangen. Sie können mit dem Stromlieferanten aber auch andere Intervalle (z. B. viertel- oder halbjährlich) vereinbaren.
Wird mehr als 10.000 kWh verbraucht oder eine stromerzeugende Anlage betrieben, erhält der Verbraucher beziehungsweise Betreiber der stromerzeugenden Anlage erhalten täglich eine Übersicht über den Verbrauch beziehungsweise die Einspeisung des Stroms am Vortag.
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