Solar kontra Denkmalschutz
Solar kontra Denkmalschutz
© Iftikhar Alam / Vec teezy
Auch wenn eine Immobilie unter Denkmalschutz steht, kann eine Kommune verpflichtet sein, die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Solarzaunes auf dem Grundstück der Immobilie zu erteilen. Das ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.08.2024 (Aktenzeichen 1 A 10604/23 OVG).
Kommune verweigert wegen Denkmalschutz Genehmigung für Solarzaun
In dem Verfahren ging es um ein Gebäude, das unter Denkmalschutz steht. Auf dessen Einfriedungsmauer wollte der Eigentümer einen Solarzaun errichten. Die zuständige Stadtverwaltung lehnte jedoch die denkmalrechtliche Genehmigung ab. Der Eigentümer klagte auf Erteilung der Genehmigung zunächst vor dem Verwaltungsgericht, das die Klage jedoch ablehnte. Im Berufungsverfahren konnte sich der Immobilieneigentümer durchsetzen. Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verpflichtete die Stadt, die benötigte denkmalrechtliche Genehmigung für einen Solarzaun zu erteilen.
Gericcht: Genehmigung trotz Denkmalschutz-Bedenken
In seiner Begründung stellte das Gericht grundsätzlich fest, dass der Solarzaun nach § 13 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig sei. Danach sei eine Genehmigung nur zulässig, wenn
- Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
- andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder privater Belange gegenüber dem Denkmalschutz überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.
Gemeinwohl rangiert vor Denkmalschutz
Das Oberverwaltungsgericht vertrat, wie das Verwaltungsgericht, die Ansicht, dass Belange des Denkmalschutzes gegen die Genehmigung des Solarzaunes sprechen. Im vorliegenden Fall wären aber andere Erfordernisse des Gemeinwohls vorrangig und im überwiegenden Interesse.
Bei der Errichtung des Solarzaunes hat das öffentliche Interesse einen so hohen Stellenwert, dass der Erhalt der Immobilie im Sinne des Denkmalschutzes zurückstehen muss. Dies ergibt sich auch aus § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG).
Da für das Gericht keine atypischen Umstände ersichtlich waren, nach denen das öffentliche Interesse hinter dem Denkmalschutz zurückweichen müsse, wurde die Kommune verpflichtet, die Genehmigung zum Bau des Solarzaunes zu erteilen.
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