Sozialleistungsbezieher haben Anspruch auf korrekte Betriebskostenabrechnung
Sozialleistungsbezieher haben Anspruch auf korrekte Betriebskostenabrechnung
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Erhielt ein Sozialleistungen beziehender Mieter eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung, hat er Anspruch auf eine neue, korrekte Abrechnung. Dies gilt auch dann, wenn er die bestehenden Fehler selbst korrigieren kann, da die Abrechnung zur Prüfung den Behörden vorgelegt werden muss. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Krefeld am 04.01.2023 (Aktenzeichen 2 S 11/12)
Falsche Abrechnung – mietzahlung verweigert
Das Verfahren wurde von einem Vermieter ausgelöst, da sein Mieter die Mietzahlung verweigerte. Der Mieter hatte eine Betriebskostenabrechnung erhalten, in der er unkorrekte Angaben entdeckte. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen waren nicht korrekt angegeben, sodass in der Abrechnung eine falsche Gesamtsumme angegeben wurde.
sozialhilfebezieher müssen abrechnung vorlegen
Da der Mieter ALG-II-Leistungen bezog, musste er die Betriebskostenabrechnung beim zuständigen Jobcenter zur Kontrolle vorlegen. Er verlangte hierfür vom Vermieter eine korrekte Neuausfertigung. Der Vermieter ging davon aus, dass der Mieter die Korrekturen selbst vornehmen könne und weigerte sich, eine neue Abrechnung zu erstellen.
Vermieter verweigert neue abrechnung – mieter zahlt miete nicht
Daraufhin machte der Mieter ein Rückbehaltungsrecht geltend und zahlte eine Monatsmiete nicht. Der Vermieter sah jedoch keine Veranlassung für die Rückbehalt der Miete und klagte auf Zahlung. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage jedoch zurück. Hiergegen ging der Vermieter in Berufung vor das Landgericht Krefeld.
vermieter muss neue Betriebskostenabrechnung erstellen
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das Landgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und stellte fest, dass der Mieter die Monatsmiete so lange zurückbehalten könne, bis der Vermieter eine korrigierte, korrekte Betriebskostenabrechnung vorlegen würde.
Korrektur durch Mieter kann nicht verlangt werden
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Vermieter die notwendigen Korrekturen selbst vornehmen konnte. Es sah aber gleichzeitig ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer korrekt erstellten Abrechnung. Er benötige diese Abrechnung, um sie beim zuständigen Jobcenter vorzulegen. Das Jobcenter prüfe anhand der Angaben in der Abrechnung, ob und welche Leistungen dem Mieter zustehen. Mit der unkorrekten Abrechnung bestehe die Gefahr, dass zustehende Leistungen gekürzt oder gesperrt werden.
Dem Vermieter sei es jedoch zuzumuten, eine neue, korrekte Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Der damit verbundene Aufwand halte sich in so engen Grenzen, dass dies dem Vermieter zugemutet werden könne.
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