17. Januar 2014 von Hartmut Fischer
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Stellplatz muss Parken problemlos ermöglichen

Stellplatz muss Parken problemlos ermöglichen

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17. Januar 2014 / Hartmut Fischer

Wer mit seiner Eigentumswohnung auch einen Stellplatz kauft, muss diesen später problemlos nutzen können. Muss das Fahrzeug beim Ausparken viermal bewegt werden und muss zusätzlich der Außenspiegel eingeklappt werden, liegt ein Mangel vor, der eine Preisminderung rechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kamen zumindest die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Bereits vor Fertigstellung erwarb eine Käuferin eine Eigentumswohnung und einen Stellplatz in der Tiefgarage. Während des Baus stellte sich heraus, dass an dem verkauften Stellplatz noch eine Betonsäule errichtet werden musste.

Die Käuferin vertrat die Ansicht, dass der Nutzwert des Stellplatzes durch die Säule eingeschränkt würde. Sie sei deshalb nicht bereit, den vollen Kaufpreis für den Stellplatz zu bezahlen.

Der Verkäufer sah dies anders und erkannte keine Einschränkungen. Sie klagte deshalb auf Zahlung des gesamten Kaufpreises und erhielt vor dem Landgericht Stuttgart recht. Im Berufungsverfahren stellten sich jedoch die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die Seite der Käuferin. Eine Minderung des Kaufpreises sei gerechtfertigt, da der Stellplatz nicht so beschaffen war, wie es vereinbart wurde. Während des Verfahrens habe man festgestellt, dass beim Einparken insgesamt drei und beim Ausparken sogar vier Fahrbewegungen notwendig seien. Außerdem müsse beim Ausparken sogar noch der Außenspiegel eingeklappt werden.

Dass man mit drei, beziehungsweise vier Fahrbewegungen auskam, war nur durch den Einsatz einer Einparkhilfe möglich. Damit erfülle der Stellplatz nicht die Forderungen, die man an einen Tiefgaragenstellplatz stelle. Die Käuferin konnte davon ausgehen, dass sie ihren Stellplatz problemlos hätte nutzen können.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts entspreche es nicht den Anforderungen eines Tiefgaragenstellplatzes, wenn ein durchschnittlicher Autofahrer zum Ausparken mindestens zwei Korrekturzüge ausführen und einen Außenspiegel einklappen muss. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass dies den Einsatz einer Einparkhilfe erforderte. Ohne eine solche Hilfe seien mehr Korrekturzüge notwendig, um ein Zusammenstoß mit einem Hindernis zu vermeiden. Diese Bedingungen seien der Käuferin unzumutbar gewesen. Sie habe erwarten dürfen, dass der Stellplatz mit einem angemessenen PKW ohne besondere Schwierigkeiten befahrbar ist. Außerdem habe man beim Kauf einen Stellplatz ohne Beeinträchtigung durch eine Betonsäule vereinbart.

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 – Aktenzeichen 7 U 182/11

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