16. Oktober 2024 von Hartmut Fischer
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Steuerermäßigung: Maßnahme muss komplett bezahlt sein

Steuerermäßigung: Maßnahme muss komplett bezahlt sein

© Andrii-Synenkyi / Vecteezy

16. Oktober 2024 / Hartmut Fischer

Werden energetische Maßnahmen durchgeführt, ist eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) möglich. Allerdings muss dann die gesamte Maßnahme abgeschlossen sein, wozu auch die komplette Bezahlung des Rechnungsbetrags gehört. § 35c kann  in Anspruch genommen werden, wenn die letzte Rate bezahlt wurde. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 13.08.2024 (Aktenzeichen IX R 31/23).

Neuer Gasbrennwert-Heizkessel eingebaut

In dem Verfahren ging es um die Modernisierung einer Heizung im von dem klagenden Ehepaar bewohnten Einfamilienhaus. Das Paar hatte 2021 einen neuen Gasbrennwert-Heizkessel installieren lassen. Der Kessel kostete das Ehepaar inklusive Einbau mehr als 8.000 EUR. Die Rechnung enthielt auch die Monteur- und Fachhelferstunden.

Maßnahme wird in Raten bezahlt

Seit März 2021 zahlte das klagende Paar 200,00 EUR monatlich.  Im Jahr 2021 also insgesamt 2.000 EUR. Diesen Betrag wollten die Kläger in ihrer Einkommensteuer-Erklärung steuerermäßigend als energetische Modernisierungsmaßnahme geltend machen. Dies wurde aber vom zuständigen Finanzamt abgelehnt. Die Steuerermäßigung greift erst nach Zahlung der letzten Rate.

Gegen diese Entscheidung klagte das Ehepaar, konnte sich aber weder vor dem zuständigen Amtsgericht noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchsetzen.

Steuerermäßigung erst nach kompletter Bezahlung

Der BFH stellte in seinem Urteil klar: Die Steuermäßigungen für energetische Maßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden (§ 35c EStG – Einkommensteuergesetz) greifen  erst, wenn die für die Maßnahme erstellte Rechnung vollständig bezahlt wurde. In seiner Begründung weist der BFH noch einmal darauf hin, dass der Steuerzahler als Beleg der Maßnahme über eine Rechnung in deutscher Sprache mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verfügen muss. Zunächst muss diese Rechnung komplett bezahlt werden. Erst danach gilt die abgerechnete Maßnahme als abgeschlossen. § 35c Abs. 1 EstG verlangt aber den Abschluss der Maßnahme, damit der Steuervorteil genutzt werden kann.

Bei Teilzahlung nur Handwerkerleistung absetzbar

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich wäre. Allerdings kann dann nur die Handwerkerleistung, nicht aber die Materialkosten steuermindernd angesetzt werden. Wird dieser Weg gewählt, ist allerdings eine spätere Abrechnung nach § 35c nicht mehr möglich.


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