1. Februar 2012 von Hartmut Fischer
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Kinder haften für ihre Eltern?

Kinder haften für ihre Eltern?

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1. Februar 2012 / Hartmut Fischer

Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Das hat das Hessische Finanzgericht bestätigt (Az. 3 K 1122/07).

In einer Pressemitteilung vom 19.01.2012 teilt das Gericht mit, dass es in dem Verfahren um  eine Tochter, die gegen das Finanzamt klagte. Sie erhielt 2003 von ihren Eltern ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Eltern waren jeweils zu ½ Miteigentümer und behielten sich ein Wohnungsrecht vor. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe mehrere tausend Euro Steuerschulden. Das Finanzamt betrieb erfolglos  die Zwangsvollstreckung gegen den Vater. Danach erließ es 2006 gegenüber der Tochter einen sogenannten Duldungsbescheid, mit dem es die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte. Die Klägerin habe die Vollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als gehöre es noch zur Hälfte zum Vermögen ihres Vaters.

Die Tochter widersprach. Sie habe mit dem Grundstück Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe übernommen. Außerdem  bestehe neben dem Wohnungsrecht zugunsten der Eltern ein weiteres Wohnungsrecht zugunsten ihres Onkels. Das Grundstück sei damit wertausschöpfend belastet gewesen. Es fehle folglich an einer Gläubigerbenachteiligung. Das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der 2003 geschlossene Übergabevertrag beinhalte eine unentgeltliche Leistung und habe zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes geführt.

Das Grundstück sei auch nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Denn der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement habe für das Grundstück einen Verkehrswert ermittelt, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen (Wohnungsrecht zugunsten des Onkels und durch das Grundstück gesicherte Darlehensvaluta) liege.

Das zugunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht sei wegen der hiermit verbundenen Gläubigerbenachteiligung bei der Wertberechnung außer Acht zu lassen.

Schließlich habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt, weil es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und seine Ermessenserwägungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet habe. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungsbescheid nicht gehabt.

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