Strafverteidiger steuerlich absetzbar
Strafverteidiger steuerlich absetzbar
Kommt es wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu einem Strafverfahren, können die Kosten für einen Strafverteidiger unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.
In dem Verfahren ging es um die Klage einer Vermieterin, der vorgeworfen wurde, ein Mietverhältnis mit ihrem Lebensgefährten vorgetäuscht zu haben, um Erhaltungsaufwendungen, die real privat veranlasst seien, in der Steuererklärung absetzen zu können. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schaltete die Immobilieneigentümerin mehrere Rechtsanwälte ein, deren Kosten sie nun als Werbungskosten geltend machen wollte.
In seinem Urteil stellte das zuständige Finanzgericht folgende Grundsätze auf:
Strafverteidigungskosten können bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre Werbungskosten sein.
Ein solcher Erwerbsbezug ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat – im Streitfall: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen – ausschließlich und unmittelbar nur aus der Erwerbstätigkeit heraus erklärbar ist.
Ein Erwerbsbezug fehlt, wenn die Erwerbstätigkeit nur die Gelegenheit zur Straftat schafft.
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.05.2014 – Aktenzeichen 9 K 99/13
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