28. November 2022 von Hartmut Fischer
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„Strafzinsen“ sind unwirksam

„Strafzinsen“ sind unwirksam

© Panwasin seemala / Shutterstock

28. November 2022 / Hartmut Fischer

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 18.11.2022 entschieden, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen. (Aktenzeichen: 2-25 O 228/21).

klage der Verbraucherzentrale hamburg

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. Sie beanstandete die von der Bank geforderten „Strafzinsen“. Sie verlangte 0,5 % p.a. auf Sparkonten ab einer Einlage von 50.000 EUR bei Neukunden. Für Bestandskunden galten je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 EUR. Seit Juli 2022 erhebt die Bank allerdings keine Verwahrentgelte mehr.

landgericht: klauseln sind unwirksam

Das Landgericht Frankfurt/Main stellte in ihrem Urteil fest: „Die Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

nicht zulässige preisnebenabreden

In ihrer Begründung stellte das Gericht fest, dass die Klauseln Preisnebenabreden darstellten. Das „Verwahrentgelt” wälzt Betriebskosten der Bank ohne echte Gegenleistung auf die Kunden ab.

negativzinsen entsprechen nicht dem gesetzliche leitbild

Außerdem wichen die Entgelte von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. Das Gericht: „Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten. Von einer Gebühr für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“ Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd.

verstoss gegen das transparenzgebot

Die Klauseln seien zudem unwirksam, weil sie gegen das sogenannte Transparenzgebot verstießen. „Das Verwahrentgelt wird nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt, mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine ‚versteckte‘ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird“, stellten die Richterinnen und Richter in ihrem Urteil fest.

Auskunftspflicht gegenüber der verbraucherzentrale

Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Nur so kann geprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-25 O 228/21). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

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