6. März 2014 von Hartmut Fischer
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Straßenbaufinanzierung keine reine Anlieger-Sache

Straßenbaufinanzierung keine reine Anlieger-Sache

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6. März 2014 / Hartmut Fischer

Wird eine Straße ausgebaut, kann die Kommune die Kosten nicht einfach auf die Anlieger abwälzen. Eine hundertprozentige Finanzierung durch die Hauseigentümer ist unzulässig. Zu diesem Ergebnis kam das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Zu dem Verfahren war es gekommen, weil der Rat der Gemeinde in den Jahren 2009 und 2011 beschlossen hatte, dass die Anlieger von bestimmten Gemeindestraßen auf eigene Kosten die Fahrbahndecken durch den Auftrag einer Deckschicht von 4 bis 5 cm zu erneuern hätten. Dies wurde von den Einverständniserklärungen aller Anlieger sowie der Überweisung eines „freiwilligen Reparaturbeitrags“ abhängig gemacht.

Der zuständige Landkreis beanstandete die Ratsbeschlüsse als rechtswidrig und unwirtschaftlich. Hiergegen klagte die Gemeinde, die Klage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Nach der Auffassung der Richter war eine vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger der Straße unzulässig. Eine entsprechende Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stelle eine Umgehung der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde dar. Danach ist eine Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitragspflichtigen nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen seien nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Eine entsprechende Rechtsgrundlage sei jedoch nicht vorhanden.

Hinzu kam nach Ansicht des Gerichts, dass ein vollständig privatfinanzierter Straßenbau mit dem öffentlich-rechtlichen Verständnis der Wahrnehmung der Aufgabe der Straßenbaulast nicht vereinbar sei. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie gehöre zur schlichten Hoheitsverwaltung und würde im Interesse der Allgemeinheit erfüllt. Ein auf Wunsch der Anlieger durchgeführter anliegerfinanzierter Straßenbau widerspräche diesem Verständnis.

Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. März 2014 – Aktenzeichen 10 LC 85/12

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