Straßenpflanzen dürfen wuchern, wie sie wollen
Straßenpflanzen dürfen wuchern, wie sie wollen
Wenn die Äste der auf öffentlichen Grundstücken stehenden Bäume auf privates Gelände wuchern, hat das der Eigentümer des Areals hinzunehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
In dem Verfahren klagte ein Grundstücksinhaber gegen eine Kommune. Er verlangte, dass die vor seinem Grundstück befindlichen Linden gestutzt oder gefällt würden. Der Kläger wies darauf hin, dass er unter einer Allergie leider und durch die auf sein Grundstück ragenden Äste unzumutbar hohe Reinigungsmaßnahmen auf ihn zukämen.
Doch das Verwaltungsgericht lehnte die Forderungen des Grundstückseigentümers ab. Dieser habe grundsätzlich alles hinzunehmen, was dem Erhalt beziehungsweise der Ergänzung der an der Straße befindlichen Pflanzen diene. Diese Verpflichtung, so die Richter, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, da der Pflanzenerhalt dem Gemeinwohlgedanken entspreche.
Nach Meinung der Richter ende diese Verpflichtung zur Duldung nur dann, wenn durch die Bäume ernsthafte, nicht behebbare Schäden an den Privatgrundstücken entstehen oder zumindest zu erwarten seien. Außerdem könne die Duldungspflicht enden, wenn die Nutzung der Grundstücke in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die Vorschriften bezüglich der Einhaltung von Grenzabständen aus dem Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetz berufen. Diese Vorschriften fänden auf die Bepflanzung von öffentlichen Straßen und Plätzen keine Anwendung. Auch die Beeinträchtigungen bezüglich herabfallenden Laubes, Blüten und Honigtaus hielten die Richter für sozialadäquat. Sie müssten deshalb vom Kläger hingenommen werden.
Selbst den Hinweis auf die Allergie des Klägers ließen die Richter nicht gelten. Sie vermuteten, dass bei Berücksichtigung solcher gesundheitlicher Einschränkungen eine ganze Reihe von Bäumen verschwinden müsste, da wahrscheinlich in der Nähe jedes Baumes ein Allergiker wohne. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass kein fachärztliches Gutachten vorliege.
Da nach Meinung des Gerichts keine geschützte Rechtsposition verletzt wurde, stünde dem Kläger auch keine finanzielle Entschädigung zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10.07.2012 – Aktenzeichen 7 A 5059/11