Straßenreinigung durch Anlieger
Straßenreinigung durch Anlieger
Üblich ist es, dass den Eigentümer der Anliegerhäuser einer Straße per Satzung die Reinigung und der Winterdienst für die Gehwege übertragen werden. Doch kann auch dies auch für die Straße gefordert werden? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Berlin Brandenburg beantworten. Das Gericht entschied, dass eine Übertragung der Aufgaben durchaus zulässig ist.
Der Entscheidung waren zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vorausgegangen. Dort hatte man entschieden, dass die Reinigungs- und Räumungspflicht für die Fahrbahn nicht auf die Anlieger übertragen werden könne. Die Richter des Verwaltungsgerichts verwiesen hierbei auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) nach der bei Straßen ohne Fußgängerbereich der Fahrbahnrand zwar von Fußgängern genutzt werden dürfte, diese dort aber keine Arbeiten ausführen dürften.
Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass deshalb die Reinigungs- und Räumpflicht der Fahrbahn auch nicht auf die Anlieger übertragen werden könne, folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Nach § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO dürften zur Straßenreinigung eingesetzte Personen sich auch auf der Fahrbahn aufhalten. Dies gelte auch für Anlieger, wenn ihnen die Reinigungs- und Räumungspflicht per Satzung der Kommune übertragen wurde.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2014 – Aktenzeichen OVG 9 B 20.14 und 21.14
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