Straßenreinigungspflicht ist altersunabhängig
Straßenreinigungspflicht ist altersunabhängig
Die Kommune kann dem Anlieger die Verpflichtung zur Straßenreinigung per Satzung übertragen. Die Reinigungspflicht besteht dann in jedem Fall und kann nicht aus Altersgründen abgelehnt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
In dem Verfahren wehrte sich eine über 90jährige Anliegerin gegen die Verpflichtung durch die Stadt, einen vor ihrem Haus befindlichen Fußweg zu reinigen. Die Anliegerin lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Weg derart zugewachsen sei, dass eine Reinigung nicht möglich sei. Außerdem verwies sie auf ihr hohes
Alter.
Das Verwaltungsgericht entschied gegen die Anliegerin. Sowohl die Einstufung des Weges als auch die Verpflichtung der Reinigung seien rechtens. Widersprüche gegen die Klassifizierung des Weges müssten in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden. Allerdings sei die Anliegerin nicht verpflichtet, den Bewuchs des Weges zurückzuschneiden. Ihre Pflicht erstrecke sich ausschließlich auf die Reinigung des Weges von Abfällen, Laub und Schnee. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Anliegerin Dritte mit der Sauberhaltung des Weges beauftragen könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.11.2014 – Aktenzeichen VG 1 L 299.14
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