30. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Streuen mit Holzspänen reicht nicht

Streuen mit Holzspänen reicht nicht

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30. Januar 2015 / Hartmut Fischer

5821_web_R_by_Petra_Morales_pixelio.deVon den Kommunen wird die Streu- und Räumpflicht auf den Gehwegen fast immer per Satzung auf die Hauseigentümer übertragen. Diese können die Aufgabe an ihre Mieter delegieren. Wenn es aber durch unzureichendes oder unterlassenes Streuen zu Unfällen kommt, bleibt auch der Vermieter in der Haftung. Das Oberlandesgericht Hamm stellte nun in einem Urteil fest, dass das Streuen mit Holzspänen nicht ausreiche, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das Material habe keine abstumpfende Wirkung. Für einen Unfall mussten Vermieter und Mieter Schadenersatz leisten.

In dem Verfahren ging es um eine Passantin, die auf einem Gehweg verunglückte, der vom Mieter mit Hobelspänen abgestreut worden war. Die Fußgängerin brach sich einen Oberarm der operiert werden musste. Sie verlangte nun Schadenersatz vom Vermieter und Mieter des Hauses. Diese weigerten sich jedoch und vertraten die Ansicht, dass sie ihren Pflichten durch das Streuen von Holzspänen nachgekommen sei. Der Mieter wies außerdem darauf hin, dass aufgrund des heftigen Wintereinbruchs ihm keine anderen Streumittel mehr zur Verfügung gestanden hätten.

Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass die Passantin Anspruch auf Schadenersatz habe. Sie sei nachweislich auf dem Bürgersteig ausgerutscht. Dieser sei in einem verkehrswidrigen Zustand gewesen, den Vermieter und Mieter zu verantworten hätten. Den Einwand, es habe kein anderes Material zur Verfügung gestanden, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Der Mieter habe nicht ausreichend erläutert, wie er sich bevorratet habe und welche Anstrengungen er unternommen habe, um neues Material zu beschaffen.

Laut Mietvertrag hatte der Mieter die Streu- und Räumpflicht zu erfüllen. Dieser Verpflichtung sei er aber durch das Streuen von Holzspänen nicht nachgekommen. Wie ein Sachverständiger erklärte, saugten sich die Holzschnitzel mit Wasser voll. Dadurch könne man leicht auf den Spänen ausrutschen. Sie seien als Streumaterial ungeeignet. Dies habe der Mieter leicht selbst feststellen können.

Auch der Vermieter hafte für den entstandenen Schaden. Er habe von dem Streuen mit Holzspänen gewusst. Insofern habe er seine Aufsichts- und Kontrollpflicht verletzt.

Da die verletzte Passantin den Gehweg aber zunächst gemieden habe, weil ihr die Glätte des Bürgersteigs durchaus bewusst war, treffe sie ein Mitverschulden. Dass sie einem Fahrzeug ausgewichen war und die bis dahin benutzte Fahrbahn verließ, war für das Gericht kein Argument. Sie habe das Vorbeifahren abwarten und dann ihren Weg auf der Fahrbahn fortsetzen können. Das Gericht sprach ihr deshalb lediglich einen Schadenersatzanspruch von 50 % zu, den nun Mieter und Vermieter befriedigen müssen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2014 – Aktenzeichen 6 U 92/12
Foto: Petra Morales / pxelio.de 

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